Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum. Nichtberücksichtigung einer Urlaubsabgeltung. vorletztes Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG handelt es sich um wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenes Arbeitsentgelt, welches bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts außer Betracht bleibt (§ 151 Abs 2 Nr 1 SGB 3).
2. Dies gilt auch, wenn die Urlaubsabgeltung nicht für das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letzte, sondern für das vorletzte - ebenfalls im Bemessungszeitraum endende - Beschäftigungsverhältnis gezahlt worden ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger ab 11. April 2009 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1957 geborene Kläger war vom 1. September 1997 bis 30. September 2008 bei der I. abhängig beschäftigt. Mit seinem letzten Gehalt wurde ihm im Oktober 2008 zusätzlich eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 2.800,-- Euro brutto ausgezahlt. Nach den Angaben der Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung wurde die Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Bei einer Inanspruchnahme des Urlaubs im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis hätte dieser bis zum 9. Oktober 2008 angedauert.
Vom 1. Oktober 2008 bis 10. April 2009 war der Kläger bei der J. abhängig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 26. März 2009.
Nachdem der Kläger sich arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihm mit Wirkung ab 11. April 2009 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 140,88 Euro (täglicher Leistungsbetrag (zuletzt): 61,07 Euro; Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2009).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass die Urlaubsabgeltung bei der Berechnung des Bemessungsentgelts berücksichtigt werden müsse. Das Bemessungsentgelt hätte außerdem deshalb höher festgesetzt werden müssen, weil es sich bei der zeitweise erfolgten Stundenreduzierung um eine Beschäftigungsmaßnahme gehandelt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt worden und deshalb nach § 131 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht zu berücksichtigen sei (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009).
Mit seiner hiergegen am 29. Juli 2009 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass eine Urlaubsabgeltung nur unberücksichtigt bleibe, wenn der Urlaub gerade wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr habe gewährt werden können. An einem solchen kausalen Zusammenhang fehle es, weil die Urlaubsabgeltung bereits im September 2008 gezahlt, das Arbeitsverhältnis jedoch erst am 10. April 2009 beendet gewesen sei.
Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund der Berücksichtigung der bei der I. zur Beschäftigungssicherung angeordneten Arbeitszeitverkürzung das Bemessungsentgelt von ursprünglich 140,88 Euro auf 142,12 Euro erhöht (bei gleichzeitiger Erhöhung des täglichen Leistungsbetrags von 61,07 auf 61,47 Euro; Änderungsbescheid vom 23. September 2009). Anstelle einer Rechtsmittelbelehrung enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass er gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens werde.
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Urlaubsabgeltung bei der Berechnung des Bemessungsentgelts rechtsfehlerfrei unberücksichtigt geblieben sei. Bei der Urlaubsabgeltung handele es sich um ein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahltes Arbeitsentgelt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kausal für die Zahlung der Urlaubsabgeltung gewesen. Schließlich habe der Kläger die Urlaubsabgeltung für den Abrechnungsmonat September 2008, d.h. für den Monat der Beendigung der Beschäftigung bei der I. erhalten. Zur weiteren Begründung hat sich das SG auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) bezogen. Dass die Urlaubsabgeltung nicht in dem letzten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnis, sondern im vorletzten Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt worden sei, sei unerheblich (Gerichtsbescheid vom 17. September 2010).
Gegen den dem Kläger am 27. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 27. Oktober 2010 eingelegte Berufung. Zunächst hat der Kläger erneut vorgetragen, dass die Urlaubsabgeltung bereits im September 2008 gezahlt, Arbeitslosigkeit jedoch erst zum 11. April 2009 eingetreten sei. Der Urlaub hätte somit durchaus noch während des lauf...