nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 21.03.1997; Aktenzeichen S 11 Vs 221/94) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 70 nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) sowie der Nachteilsausgleich &61618;G&61618; (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zusteht.
Bei dem am 19.11.1930 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt (VA) zuletzt durch Bescheid vom 16. August 1990 mit Wirkung vom 17. April 1990 einen GdB von 70 fest-gestellt aufgrund folgender Behinderungsbezeichnung:
1. Verlust des Endgliedes der rechten Großzehe, Hammerzehenbildung und Seitenabweichung der 2. Zehe rechts. Ganz geringe Hammerbildung der 3. Zehe rechts. Geringe Sensibilitätsherabsetzung am rechten Fußrücken. Ge-ringe Einschränkung des Fußhebens- und senkens in den Endgraden (ver-waltungsinterne Bewertung: 10).
2. Chronifizierte psycho-physische Erschöpfung (verwaltungsinterne Bewer- tung: 50).
3. Umformende Veränderungen der Wirbelsäule (verwaltungsinterne Bewer-tung: 10).
4. Hüftschaden (verwaltungsinterne Bewertung: 10).
5. Herzleistungsminderung mit Herzrhythmusstörungen (verwaltungsinterne Be-wertung: 30).
Die Beeinträchtigung zu 1. betrifft ein von der Braunschweiger landwirtschaftlichen Be-rufsgenossenschaft auf Grund eines Arbeitsunfalls anerkanntes Leiden.
Am 11. März 1993 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Behinderung sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs &61618;G&61618; wegen verstärkter Rückenschmerzen durch Verschleiß an der Wirbelsäule, Beschwerden der Hüfte und Schmerzen im rech-ten Bein mit Taubheitsgefühl.
Das Versorgungsamt Braunschweig holte einen Befundbericht des Arztes für Allge-meinmedizin I. vom 3. Mai 1993 ein. Auf der Grundlage eines Untersuchungsgutachtens der Medizinaldirektorin J. vom 28. Januar 1994 lehnte es den Antrag ab, weil die Vor-aussetzungen des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht vorgelegen hätten und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs &61618;G&61618; nicht erfüllt seien (Bescheid vom 22. Februar 1994/Widerspruchsbescheid vom 26. April 1994).
Mit der am 5. Mai 1994 eingegangenen Klage hat der Kläger vorgebracht, es seien zwi-schenzeitlich weitere Beeinträchtigungen aufgetreten, Rückenschmerzen seien nicht hinreichend berücksichtigt, ebenso ein verkalkter Lymphknoten im Sacralgelenk sowie im 3. Quartal aufgetretene Oberschenkelbeschwerden rechts. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat einen die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs &61618;G&61618; bejahenden Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin I. vom 20. Juli 1995 eingeholt, welchem Arztbriefe der Neurologen und Psychiater K. vom 15. Dezember 1986, des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten L. vom 27. Januar 1992 und vom 12. Juli 1995 sowie des Urologen M. vom 5. Dezember 1991 beigefügt waren. Es hat Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des Orthopäden N. vom 11. September 1996. Dem Gutachten folgend hat es mit Urteil vom 21. März 1997 die Klage abgewiesen. In den Entschei-dungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Maßstäben der §§ 3 und 4 SchwbG in Verbindung mit den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe-hindertengesetz" (AHP) 1996 seien weder die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X noch jene für die Feststellung des Nachteilsausgleichs &61618;G&61618; erfüllt. Hinsichtlich der chro-nifizierten psycho-physischen Erschöpfung sei eine den Wert von 50 erhöhende Verän-derung nicht nachgewiesen. Die Herzleistungsminderung mit Herzrhythmusstörungen habe sich ebenfalls nicht nachteilig entwickelt. Die Untersuchung durch Frau J. habe eine auffällige Herzleistungsschwäche nicht erbracht. Verschlimmert habe sich das Wir-belsäulenleiden. Die umformenden Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule mit wiederkehrenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen sowie einer Sacroiliacalge-lenkssymptomatik rechts seien mit einem Wert von 20 zu bewerten. Klinischer Befund und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten lediglich altersnormale umfor-mende Veränderungen ergeben. Eine eingeschränkte Beweglichkeit mit lokalem Druck-schmerz ohne typisch ischialgischen fortgeleiteten Beinschmerz sei hingegen festge-stellt. Der Schmerz der unteren Lendenwirbelsäule sei von der Bewegungseinschrän-kung des rechten Hüftgelenks funktionell nicht abzugrenzen. Dort sei aber ein verstärk-ter Verschleißumbau nicht feststellbar. Allerdings sei das rechte Hüftgelenk in der Mobi-lität gegenüber dem linken deutlich eingeschränkt. Der Teilwert 20 für das Wirbelsäu-lenleiden erfasse auch zutreffend die Umfangsdifferenz zwischen dem rechten und lin-ken Oberschenkel, die schon 1982 bestanden habe. Es komme auf deren Ursache nicht an, sondern auf die damit v...