nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.12.2000; Aktenzeichen S 8 RA 21/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Dezember 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 2. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 4. Januar 2000 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner außer- gerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am 27. Juli 1960 geborene Kläger durchlief von August 1976 bis Januar 1980 eine Ausbildung zum Dreher und war anschließend bis April 1991 als solcher beschäftigt. Eine weitere Beschäftigungszeit dauerte von Mai 1994 bis Januar 1995. In der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1996 nahm der Kläger an einem Heilverfahren in der I. in Bad Meinberg teil. In der Zeit von Mai 1995 bis Juli 1996 nahm er - mit Unterbrechungen - an einem Technikerlehrgang teil, konnte diesen aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht beenden. Von November 1997 bis November 1998 war er Teilnehmer einer "BPE-Maßnahme" (Bildung und Praxis für Erwachsene, Schwerbehinderte, Rehabilitanden) beim Berufsfortbildungswerk Bremen; innerhalb dieser Maßnahme war er in der Zeit vom 18. Mai bis 9. November 1998 als Praktikant im Empfangsdienst bei J. tätig. Im Anschluss an das Praktikum wurde der Kläger bei J. bis Ende November 1998 als Empfangsangestellter aushilfsweise beschäftigt, ab Dezember 1998 fest eingestellt. Tariflich war er nach dem Manteltarifvertrag von J. zunächst in die Gruppe II eingestuft, ab 1. Februar 2001 ist er als 1. Empfangsangestellter mit besonderer Qualifikation (Gruppe III) tätig.
Am 2. Dezember 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein seit mehreren Jahren bestehendes Asthma. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Psych. K. einen Befundbericht vom 15. März 1999 ein. Im Auftrage der Beklagten erstattete sodann der Internist - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. L. ein Gutachten vom 6. Mai 1999. Er stellte darin die Diagnosen Asthma bronchiale Schweregrad III und psychosomatisches Beschwerdebild (Fremddiagnose) und vertrat die Auffassung, der Kläger könne wegen des Asthmas nicht mehr als Dreher arbeiten, seine derzeitige Tätigkeit jedoch vollschichtig verrichten. Ein weiteres Gutachten erstattete der Neurologe/Psychiater Dr. M ... Unter dem 4. Juni 1999 diagnostizierte er eine "Persönlichkeitsstörung/Selbstunsicherheit Persönlichkeit" sowie ein Asthma bronchiale. Er führte weiter aus, durch die psychosomatische Behandlung in der I. in Bad Meinberg und die ambulante psychotherapeutische Betreuung am Wohnort habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu den Vorjahren gebessert. Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben sei auf dem neuropsychiatrischem Fachgebiet nicht gemindert. Die derzeitige Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne vollschichtig im bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne in seinem erlernten Beruf als Dreher nicht mehr arbeiten und sei daher berufsunfähig. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 mit dem - nicht näher begründeten - Hinweis zurückgewiesen, der gelernte Beruf sei nicht der rentenrechtliche Hauptberuf.
Der Kläger hat am 2. Februar 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und vorgetragen, er könne auf die derzeitige Tätigkeit als Empfangsangestellter nicht zumutbar verwiesen werden. Als Dreher sei er ein qualifizierter Facharbeiter, könne wegen seines Asthmas jedoch in diesem Beruf nicht mehr arbeiten.
Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft vom 15. August 2000 eingeholt, in der über eine Entlohnung als angelernter Arbeitnehmer berichtet wird. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2000 hat J. mitgeteilt, dass die Einarbeitungszeit für Empfangsangestellte sechs Wochen betrage; es handele sich um klassische Pförtnertätigkeiten.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger zumutbar auf die derzeitige Tätigkeit eines Empfangsangestellten verwiesen werden könne. Jedenfalls könne er auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, wobei es sich um körperlich leichte und überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten handele. Derartige Arbeitsplätze gebe es in verschiedenen Institutionen. Im Tarifvertrag von J. seien Telefonisten in die Stufe III e...