Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit bei Gewährleistung von Versorgungsbezügen

 

Orientierungssatz

1. Wegen des Ausnahmecharakters der Befreiungsvorschriften des § 169 Abs 1 RVO iVm § 169 Nr 1 AFG sowie des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG wirkt sich die Versicherungsfreiheit nur auf den Beamtendienst aus und erstreckt sich nicht auf eine vom Beamten nebenher oder - bei Beurlaubung - anstelle der Beamtentätigkeit ausgeübte Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber.

2. Der Dienstherr eines beurlaubten Beamten kann Versicherungsfreiheit für eine außerhalb des Beamtenverhältnisses erbrachte Tätigkeit in jedem Falle nur dann erwirken, wenn die zuständige Dienstbehörde ausdrücklich für die Privatbeschäftigung Versorgungsanwartschaft iS des § 169 Abs 2 RVO, § 6 Abs 2 AVG gewährleistet hat. Für die zusätzliche Gewährleistungsentscheidung sind nur "die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz hat", oder die Verwaltungsbehörde, auf welche die Entscheidungsbefugnis delegiert worden ist (zB für Gemeindebeamte die Bezirksregierung) zuständig.

3. Als "Betrieb" des Dienstherrn iS des § 169 Abs 2 RVO, § 6 Abs 2 AVG, auf den sich die allgemein erteilte Versorgungsanwartschaft erstreckt, kann eine private Kapitalgesellschaft selbst dann nicht gelten, wenn ihr Stammkapital von dem Dienstherrn, einer Stadt, getragen wird.

4. Die Solidarität aller abhängig Beschäftigten gebietet die Einbeziehung jedes Beschäftigten in die Sozialversicherung ohne Rücksicht darauf, ob ein individuelles Schutzbedürfnis vorliegt oder nicht.

5. Allein die Tatsache, daß sich die Kasse auf Grund von Betriebsprüfungen in früheren Jahren zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht veranlaßt sah, reicht für die Verwirkung eines Beitragsnachforderungsrechts nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659376

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