Leitsatz (amtlich)
1. Ein begünstigender Rentenbescheid eines Unfallversicherungsträgers ist grundsätzlich auch dann bindend, wenn er von Anfang an objektiv unrichtig war.
2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt die Durchbrechung bindend gewordener Rentenbescheide nicht.
3. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch für die Ausnutzung fehlerhafter sozialversicherungsrechtlicher Verwaltungsakte.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1917358 |
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