Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei Wartezeitfiktion
Orientierungssatz
§ 1246 Abs 2a S 1 Nr 2 RVO verzichtet bei den durch einen Tatbestand iS des § 1252 RVO eingetretenen Versicherungsfällen allein auf das Erfordernis der Nr 1, daß nämlich von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine (renten-)versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen, nicht jedoch auch auf die grundlegende Voraussetzung, daß zuletzt eine (renten-)versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651982 |
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