Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Abfindung

 

Orientierungssatz

§ 117 Abs 2 S 4 AFG ist nur in den Fällen anwendbar, in denen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung erst - und allein - durch die Zubilligung der Abfindung eröffnet wird. Nicht erfaßt sind solche tarifvertraglichen Regelungen, die dem Arbeitgeber lediglich für bestimmte Fälle oder bestimmte Arbeitnehmer von vornherein und ohne Bindung an eine Abfindung die ordentliche Kündigungsmöglichkeit erhalten, obwohl im übrigen die Voraussetzungen für den Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts gegeben wären. Hier bleibt von Anfang an ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestehen. Es spielt dann keine Rolle, ob aufgrund Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag wegen des Ausscheidens eine Abfindung zugebilligt wird oder nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen B 11 AL 65/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657756

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