Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen S 13 Ar 119/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.10.1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zulassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen einer von ihrer Arbeitgeberin gezahlten Abfindung ruht.
Die am 11.03.1963 geborene Klägerin meldete sich am 18.05.1995 mit Wirkung zum 01.07.1995 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Aus der zu dem Antrag eingereichten Arbeitsbescheinigung ergab sich, daß die Klägerin in der Zeit vom 12.03.1990 bis zum 30.06.1995 als Angestellte in der Fernsprechauskunft Saarbrücken bei der … beschäftigt gewesen war. Das Arbeitsverhältnis war durch einen am 30.03.1995 zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 30.06.1995 beendet worden. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberin an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von insgesamt 53.200,– DM brutto. Nach den in der Arbeitsbescheinigung enthaltenen Angaben belief sich die für die Arbeitgeberin maßgebliche Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende des Vierteljahres.
Mit Bescheid vom 19.08.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie von ihrem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 53.200,– DM erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Da ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe ihr Leistungsanspruch bis zum 30.06.1996 gemäß § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß die Vorschrift des § 117 Abs. 2, 3 AFG nicht anwendbar sei, weil das Arbeitsverhältnis mit der … aus betriebsbedingten Gründen mit Datum vom 30.03.1995 zum 30.06.1995 beendet worden sei. Gemäß § 46 des für die Klägerin geltenden Tarifvertrages betrage die Kündigungsfrist 3 Monate, so daß das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei. Eine Anrechnung der Abfindung entfalle somit.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin an sich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt worden sei. Grundsätzlich würde somit die gezahlte Abfindung keine Berücksichtigung finden. Es stelle sich jedoch vorliegend so dar, daß der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin seit 1994 beabsichtige, ca. 900 Stellen zu streichen. Betroffen hiervon seien etwa 600 Arbeiter und Angestellte. Die … biete nun beim Ausscheiden auf freiwilliger Basis eine Abfindung an, wobei in den Aufhebungsverträgen folgende Formulierung verwendet werde: „Der Auflösungsvertrag wird auf Betreiben … aus betriebsbedingten bzw. rationalisierungsbedingten Gründen abgeschlossen.” Hierbei sei zu bemerken, daß die … aufgrund tarifvertraglicher Regelungen bis zum 30.06.1996 keinerlei Kündigungen aussprechen dürfe. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem früheren Zeitpunkt ausscheiden würden, würden dies auf freiwilliger Basis tun. Im Falle der Klägerin sei somit davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis in keinem Fall vordem 30.06.1996 gelöst werden konnte. Somit ruhe der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld bis zum 30.06.1996.
Gegen den am 20.02.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 18.03.1996 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 14.06.1996 ist der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1996 bewilligt worden.
Die … hat auf Anfrage des Sozialgerichts für das Saarland (SG) mitgeteilt, daß die Klägerin mit Ablauf des 30.06.1995 im Rahmen der Abfindungsregelung des § 17 des Tarifvertrages Nr. 466 der … aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages habe die Klägerin gem. § 16 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost eine Postdienstzeit von 5 Jahren und 19 Tagen zurückgelegt. Gemäß § 46 Abs. 2 des Tarifvertrages hätte im Falle einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres betragen. Diese Frist wäre bei einer am 30.03.1995 ausgesprochenen Kündigung zum 30.06.1995 eingehalten worden. Im Bereich der … seien durch Tz.6.1 der Verfügung der Generaldirektion P21-9A6320 vom 30.01.1995, die einführende Hinweise zum Tarifvertrag Nr. 466 gegeben habe, betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 30.06.1996 ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluß sei zum maßgeblichen Zeitraum kein Bestandteil eines Tarifvertrages gewesen. Mit Tarifvertrag Nr. 4 der … mit Wirkung z...