Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Grobschlosser. Leistungsvermögen
Orientierungssatz
Zur Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines gelernten Schlossers, der ausschließlich als Grobschlosser tätig gewesen ist und noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann.
Nachgehend
Tatbestand
Der 1942 geborene Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU). Er erhält von der Beklagten eine Rente für Bergleute gemäß § 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Kläger stellte im November 1994 den Rentenantrag. Er gab an, von 1956 bis 1959 den Beruf des Schlossers erlernt und ihn zuletzt von Oktober 1990 bis Dezember 1992 auch ausgeübt zu haben. Dazwischen habe er als Schlosser, Maschinist, Metallhandwerker, Arbeiter bei VW, Stahlbauschlosser, Baumaschinenführer und als Arbeiter gearbeitet.
Die Beklagte ließ das Gutachten des Dr. T vom 8. August 1995 erstatten, der folgende Diagnosen stellte:
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1. |
Mäßig ausgeprägter psychosomatischer Beschwerdekomplex, |
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2. |
leichte degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsbeeinträchtigung, |
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3. |
Adipositas (11 % mit geringer Fettstoffwechselstörung). |
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, daß der Kläger noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten ohne Funktionseinschränkungen verrichten könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 16. Januar 1996 ab mit der Begründung, daß der Kläger seinen bisherigen Beruf als Schlosser und Metallhandwerker noch vollschichtig verrichten könne.
Auf den Widerspruch des Klägers ließ die Beklagte noch das orthopädische Gutachten des Dr. O vom 10. September 1996 erstatten, der ein degeneratives Cervicolumbalsyndrom, eine initiale Femoropatellararthrose und einen Zustand nach Außenbandplastik des linken Sprunggelenks diagnostizierte. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß nach den vorliegenden orthopädischen Befunden keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bestehe. Als Metallfacharbeiter und Schlosser sei der Kläger auch weiterhin einsetzbar. Daraufhin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 2. Dezember 1996 zurück.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und geltend gemacht, daß er nicht mehr als Schlosser und Metallhandwerker vollschichtig tätig sein könne. Das SG hat den Befundbericht des Dr. C. vom 7. Mai 1997 beigezogen und das orthopädische Gutachten des Dr. W vom 10. September 1997 erstatten lassen. Seine Diagnosen lauten:
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1. |
Schmerzhaftes rezidivierendes WS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen aller dreier WS-Abschnitte, |
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2. |
beginnende Kniearthrose beiderseits mit Retropatellararthrose beiderseits und linksseitiger Patellabipartita, |
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3. |
beginnende Sprunggelenksarthrose beiderseits, links Zustand nach Außenbandplastik. |
Zum Leistungsvermögen des Klägers hat Dr. W ausgeführt, daß dieser noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Die Tätigkeiten eines Metallhandwerkers oder Schlossers seien nicht zu verrichten, da diese der Kategorie mittelschwerer bis schwerer körperlicher Tätigkeit zuzuordnen seien. Auch verlangten diese Tätigkeiten sehr häufig körperliche Zwangshaltungen, sei es in vornübergebeugter Stellung, in Hockstellung oder längerer Stehstellung ohne die Möglichkeit weiterer körperlicher Bewegung. Ein zukünftiger Arbeitsplatz sollte frei von Kälte, Nässe und Zugluft sein. Besondere Hebe- und Trageleistungen sollten gänzlich unterbleiben. Darüber hinaus sollten Bück- oder Hockstellungen vermieden werden. Tätigkeiten sollten im wesentlichen mit den körperlichen Grundhaltungen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Hierbei wäre ein Wechsel der drei Grundhaltungen sicherlich vorteilhaft. Dem Sitzen könne durchaus der längste Zeitraum eingeräumt werden. Ununterbrochenes Stehen sollte jedoch vermieden werden.
Das SG hat im Termin am 19. Mai 1998 noch Dr. R gehört, der das von Dr. W beschriebene Leistungsvermögen bestätigt hat. Sodann hat das SG durch Urteil vom 19. Mai 1998 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger bei seinem bisherigen Beruf eines Schlossers auf die Tätigkeit eines Apparatewärters und Schalttafelwärters verwiesen werden könne. Diese Tätigkeiten sei er in der Lage, vollschichtig auszuüben.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 28. September 1998 begründet. Er sei nicht in der Lage, die vom SG genannte Verweisungstätigkeit auszuüben. Außerdem hätte ein berufskundlicher Sachverständiger gehört werden müssen.
Der Kläger beantragt,
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1. |
das Urteil des SG Hannover vom 19. Mai 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 aufzuheben, |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise... |