Entscheidungsstichwort (Thema)

Gericht. Verzicht auf Beweiserhebung. Vertragszahnarzt. Kennzeichnung des Heil- und Kostenplans

 

Orientierungssatz

1. Das Gericht darf auf eine Beweiserhebung verzichten, wenn es die erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Hierzu ist es indes nur berechtigt, wenn es zuvor darlegt, worauf diese beruht (vgl BSG vom 2.6.1959 - 2 RU 20/56 = SozR Nr 33 zu § 103 SGG und BSG vom 9.12.1969 - 10 RV 789/66 = SozR Nr 87 zu § 128 SGG).

2. Eine bis in jedes Detail korrekte Kennzeichnung des Heil- und Kostenplanes ist dann entbehrlich, wenn sich die Art der vorgesehenen Maßnahme unzweideutig aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 13 RJ 85/95)

BSG (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 RKa 90/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668227

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