Leitsatz (amtlich)

1. Bescheide in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter sind gemäß § 1631 Abs 1 S 1 RVO zuzustellen (Anschluß an BSG 1961-10-19 12/3 RJ 184/60 = SozR § 87 SGG Nr 6).

2. Zustellungen, die Bedienstete der Deutschen Bundesbahn im Auftrage der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in den Diensträumen der Deutschen Bundesbahn vornehmen, setzen die Klagefrist nicht in Lauf. Die unter Verletzung der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehändigten Bescheide können grundsätzlich auch nach Ablauf eines Jahres angefochten werden; eine Verjährung des Klagerechts nach § 66 Abs 2 SGG tritt nicht ein.

3. Das Recht auf Anfechtung eines Rentenbescheides kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt neben dem Ablauf einer längeren Zeitspanne stets besondere Umstände voraus, die die Erhebung der Klage gegen den nicht formgerecht zugestellten Rentenbescheid als mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht vereinbar und dem Rentenversicherungsträger gegenüber wegen eines illoyalen Verhaltens des Versicherten nicht als zumutbar erscheinen lassen (Anschluß an BSG 1972-06-29 2 RV 62/70 = NJW 1972, 2103).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666324

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