Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Schlechtwettergeld setzt eine unverzügliche Anzeige voraus. Eine Anzeige mit unrichtiger Ortsangabe ist nicht unverzüglich, dh rechtzeitig erfolgt.

2. Eine Berichtigung der Ortsangabe vermag die Anzeige nur zu heilen, wenn die Beweissicherungsfunktion der unverzüglichen Anzeige unberührt bleibt.

3. Die Beweissicherungsfunktion bleibt erhalten, wenn trotz der zunächst unrichtigen Ortsangabe alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei feststellbar sind.

 

Orientierungssatz

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen genügt es nicht, daß die Arbeitsverwaltung noch nachträglich feststellen kann, ob die Witterungsbedingungen einen Arbeitsausfall wegen Schlechtwetter hätten verursachen können. Die Arbeitsverwaltung muß weiter zweifelsfrei feststellen können, ob beabsichtigt war, im Freien Bau- (hier Zimmerer-) Arbeiten auszuführen und ob es sich um solche für ein Bauvorhaben gehandelt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656945

Breith. 1982, 711

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