Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einer Schlechtwetteranzeige die Ortsangabe unrichtig, so ist dieser Fehler heilbar, wenn die Beweissicherungsfunktion der unverzüglichen Anzeige unberührt bleibt, weil die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen unzweifelhaft vorliegen.

2. Unter dieser Voraussetzung übt die Arbeitsverwaltung ihr Ermessen nicht fehlerfrei aus, wenn sie von einem Rückforderungsvorbehalt des Bewilligungsbescheides und der Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers Gebrauch macht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655876

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