Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeld. Anrechnung von gezahltem Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld
Orientierungssatz
Wurde Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung des § 117 Abs 4 AFG gezahlt, so gilt ein zeitgleicher Anspruch auf Konkursausfallgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bzw Unterhaltsgeldes gemäß § 107 SGB 10 als erfüllt. Es steht lediglich der über diesen Leistungssatz hinausgehende Betrag zu.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Auszahlung von höherem Konkursausfallgeld (Kaug).
Die Klägerin meldete sich am 28. März 1995 arbeitslos aus einem vom Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit zum 30. September 1995 gekündigten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte gewährte ab 1. April 1995 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 18. Mai 1995 Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von jeweils DM 388,80 wöchentlich.
Bereits am 3. März 1995 hatte die Klägerin die Gewährung von Kaug für die rückständigen Monatsgehälter Januar bis März 1995 beantragt. Den zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens lehnte das Amtsgericht Rinteln durch Beschluß vom 8. Juni 1995 mangels Masse ab.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 12. Juli 1995 Kaug vom 8. März 1995 bis zum 7. Juni 1995 in Höhe von DM 9.033,64. Von diesem Betrag zog sie den gewährten Vorschuß in Höhe von DM 2.010,-- sowie das vom 1. April bis 6. Juli 1995 gewährte Alg bzw. Uhg in Höhe von DM 3.758,40 ab und zahlte den Restbetrag an die Klägerin aus. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begehrte die Gewährung von Kaug ab 1. Januar 1995. Das Widerspruchsverfahren blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. November 1995).
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie müsse wie die anderen Arbeitnehmer Kaug für die Monate Januar bis März 1995 erhalten. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß in ihrem Fall die längere Beschäftigungsdauer zu einer längeren Kündigungsfrist geführt habe und über den Konkursantrag erst nach Monaten entschieden worden sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 1997, der Klägerin zugestellt am 7. August 1997, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, maßgebliches Insolvenzereignis sei die Abweisung des Konkursantrages am 8. Juni 1995. Die Beklagte habe den Kaug-Zeitraum zutreffend festgesetzt. Für die Zeit ab 1. April 1995 habe das Alg nach § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und das Uhg nach § 44 Abs. 8 AFG geruht. Die Erstattungspflicht der Klägerin für die während des Kaug-Zeitraums gewährten Leistungen ergebe sich aus § 117 Abs. 4 AFG iVm § 115 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X).
Gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover hat die Klägerin am 8. September 1997 (Montag) Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, es gebe keine gesetzliche Regelung über die Erstattung von Alg bzw. Uhg für den Fall, daß für den gleichen Zeitraum Kaug gezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Hannover vom 12. Juni 1997
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1995 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, höheres Kaug zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann keine weitere Zahlung von Kaug verlangen.
Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im sozialgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat den Kaug-Zeitraum vom 8. März bis zum 7. Juni 1995 zutreffend festgesetzt. Es handelt sich nach dem Konkursabweisungsbeschluß vom 8. Juni 1995 um die dem Insolvenzereignis Vorausgehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Durch die Einstellung der Betriebstätigkeit am 31. März 1995 ist kein Insolvenztatbestand nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG begründet worden, weil zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens seitens einer Krankenkasse im Februar 1995 bereits gestellt worden war. Hätte die Klägerin ihre offenen Arbeitsentgeltansprüche ab 1. Januar 1995 über die Kaug-Versicherung abwickeln wollen, hätte sie wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fristlos zum 31. März 1993 selbst kündigen müssen. Wenn sie das Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus aufrecht erhalten habe, um im Hinblick a...