Leitsatz (amtlich)

Liegt kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, so ist bei Prüfung der Frage, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 1 iVm § 1361 Abs 1 S 1 BGB dem Grunde nach besteht, auf die von den zuständigen Familiengerichten entwickelten Tabellen (hier: die sogenannte Düsseldorfer Tabelle) abzustellen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.1985; Aktenzeichen 7 RAr 32/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659553

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