Entscheidungsstichwort (Thema)

Neufeststellung einer Witwenrente nach den Vorschriften des SGB 6

 

Orientierungssatz

Die Neufeststellung einer vor dem 1.1.1992 bindend festgestellten laufenden Rente ist nach § 300 Abs 3 SGB 6 nicht in jedem Fall nach den neuen Vorschriften des SGB 6 vorzunehmen und auch nicht in jedem Fall, in dem eine Neufeststellung nach den §§ 44, 45, 48 SGB 10 zulässig wäre. Eine Neuberechnung kann vielmehr nur dann vorgenommen werden, wenn die zusätzliche Voraussetzung ("und") des § 300 Abs 3 SGB 6 erfüllt ist, daß die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB 6) neu zu ermitteln sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668509

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