Entscheidungsstichwort (Thema)

Einjähriges Berufspraktikum eines Sozialarbeiters nach Ablegung der Abschlußprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das 1jährige Berufspraktikum eines Sozialarbeiters, das nach Ablegung der Fachschulprüfung abgeleistet werden muß, ist als Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildung nach AVG § 2 Abs 1 Nr 1 angestelltenversicherungspflichtig.

2. Die Vorschrift des AVG § 4 Abs 1 Nr 4 findet auf das Berufspraktikum keine Anwendung, weil das Praktikum nicht während des Studiums ausgeübt wird.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.12.1973; Aktenzeichen 12 RK 12/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651017

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