Entscheidungsstichwort (Thema)
Einjähriges Berufspraktikum eines Sozialarbeiters nach Ablegung der Abschlußprüfung
Leitsatz (amtlich)
1. Das 1jährige Berufspraktikum eines Sozialarbeiters, das nach Ablegung der Fachschulprüfung abgeleistet werden muß, ist als Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildung nach AVG § 2 Abs 1 Nr 1 angestelltenversicherungspflichtig.
2. Die Vorschrift des AVG § 4 Abs 1 Nr 4 findet auf das Berufspraktikum keine Anwendung, weil das Praktikum nicht während des Studiums ausgeübt wird.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651017 |
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