Leitsatz (amtlich)

Bei der bargeldlosen Überweisung stellt die Gutschrift auf dem Girokonto (Sparkonto) noch nicht den Empfang der Leistung iS des AFG § 152 Abs 1 S 1 Nr 2 dar. Dieser ist erst anzunehmen, wenn der Empfänger von der Gutschrift Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit erhält, eine Gedankenverbindung zwischen der Leistung und deren Rechtsgrund herzustellen (Fortführung von LSG Celle 1970-04-09 L 7 Kg 117/69 = ABA 1971, 61).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653161

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