Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidungen der Behörde nach SGB 10 § 63 über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren sind Verwaltungsakte, die nach SGG § 54 Abs 1 mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage selbständig angefochten werden können.

2. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsvorverfahren, dessen Durchführung nach SGG § 78 vorgesehen ist, ist in entsprechender Anwendung von BRAGebO § 116 Abs 1 nach dem für die Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgeschriebenen Gebührenrahmen (BRAGebO § 116 Abs 1 Nr 1) zu entgelten.

3. Zusätzlich ist jedoch der Gebührenrahmen von fünf bis zehn Zehnteln nach BRAGebO § 118 Abs 1 zu berücksichtigen (Anschluß an SG Oldenburg (Oldenburg), Beschluß vom 1978-02-09 S 5b An 8/75).

4. Die in BRAGebO § 12 genannten Merkmale sind bei der Bestimmung der Gebühr nach § 116 und der Teilung in Zehntel nach § 118 zu würdigen (Anschluß wie vor).

5. Die vom Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) nach BRAGebO § 12 Abs 1 getroffene Gebührenbestimmung ist unbillig (BRAGebO § 12 Abs 1 S 2), wenn die Differenz zwischen ihr und der vom Gericht für angemessen gehaltenen Höhe der Gebühr 20 vH und mehr beträgt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666618

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