Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. Abrechnung. Resektion beider Wurzelspitzen eines Seitenzahnes
Leitsatz (amtlich)
Die Resektion beider Wurzelspitzen eines Seitenzahnes kann nur einmal nach der Gebühren-Nr 54b Bema-Z abgerechnet werden (vgl SG Düsseldorf vom 27.10.1993 - S 2 Ka 181/92 und LSG Schleswig vom 2.7.1991 - L 6 Ka 2/91).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn die Gebührennummer (Geb-Nr) 54b des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für (kassen) zahnärztliche Leistungen (Bema-Z) mehrfach abgerechnet werden kann, wenn an einem Zahn mehrere Wurzelspitzen resektiert werden.
Der Beigeladene ist als Zahnarzt in L. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal III/1991 erbrachte er Leistungen nach der Geb-Nr 54b Bema-Z (Wurzelspitzenresektion) an einem Seitenzahn. Die Klägerin vergütete dem Beigeladenen pro Seitenzahn einmal die Geb-Nr 54b Bema-Z. Der Beigeladene legte gegen die Honorarabrechnung keinen Widerspruch ein.
In einem Urteil vom 2. Juli 1991 (Az.: L 6 Ka 2/91) vertrat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein die Rechtsansicht, die Gebührenposition Nr 54b Bema-Z könne je Wurzelspitze und nicht nur je Zahn abgerechnet werden. Daraufhin forderte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 1992 die Nachberechnung der Gebührenordnungs-Ziffern 54b/54c Bema-Z zugunsten des Beigeladenen für das Quartal III/1991 in Höhe von 264,96 DM. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23. September 1992 und 10. November 1992 ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 1994 Klage zum Sozialgericht H. erhoben. Zur Begründung hat sie auf das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein verwiesen. Weiterhin hat sie ausgeführt, daß in der Geb-Nr 47b Bema-Z ausdrücklich von der "Hemisektion eines mehrwurzeligen Zahns" gesprochen werde. Eine entsprechende Formulierung fehle gerade in der Geb-Nr 54b Bema-Z. Schließlich hätte die Geb-Nr 54b Bema-Z die Pluralform "Wurzelresektionen" verwenden müssen, sofern beabsichtigt gewesen wäre, daß auch bei einem mehrwurzeligen Zahn die Geb-Nr 54b Bema-Z nur einmal berechnet werden könnte.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 29. Mai 1996 die Klage abgewiesen. Aus dem Wortlaut der Geb-Nr 54b Bema-Z und dem Vergleich mit der Formulierung anderer Abrechnungsbestimmungen im Bema-Z ergebe sich, daß bei der Vergütung auf den einzelnen Zahn abgestellt werde. Damit seien auch mehrere Resektionen an einem Seitenzahn insgesamt nur einmal zu vergüten.
Gegen dieses - ihr am 11. Juli 1996 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 15. Juli 1996 Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt. Das Sozialgericht habe bei seiner Auslegung der Geb-Nr 54b Bema-Z die vom BSG gezogenen Grenzen der Auslegung von Gebührenordnungen überschritten. Systematische Erwägungen und Analogien seien unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 29. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 264,96 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil sowie ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 1993 (S 2 Ka 181/92).
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Klägerin vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf sie wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung durch das Sozialgericht statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil entschieden, daß die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung von 264,96 DM für einzelne Resektionen an einem Seitenzahn gemäß Geb-Nr 54b Bema-Z fordern kann.
Die Klägerin hat eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Sie hat ein eigenes Recht auf Zahlung der unverkürzten Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), die nach dem Landesmantelvertrag vom 1. Oktober 1976 für das Quartal III/1991 nach Einzelleistungen zu vergüten war (vgl § 1 Landesmantelvertrag). Mithin kann es hier dahinstehen, daß die begehrte Zahlung letztlich dem Beigeladenen zugute kommt, der seinerseits keine rechtlichen Schritte zur Wahrung des (von der Klägerin) behaupteten Anspruchs unternommen hat.
Die Gebührenposition Nr 54 Bema-Z lautet:
"Wurzelspitzenresektion
a) an einem Frontzahn
b) an einem Seitenzahn
c) an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung"
Bei der Auslegung des Bedeutungsgehalts von Bestimmungen in Gebührenordnungen haben sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zurückhaltung aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich die Auslegung am Wortlaut der Gebührenordnung zu orientieren und bei Unklarheiten auf solche Hilfsm...