Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Elternrente (RVO § 596 Abs 1)
Orientierungssatz
Nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens ist davon auszugehen, daß ein frühzeitig in das Erwerbsleben eintretender junger Mann spätestens im 25. Lebensjahr verheiratet ist. Muß nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, daß der Verheiratete nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der eigenen Familie und nach Bestreitung seines eigenen angemessenen Unterhalts außerstande gewesen wäre, wesentliche Leistungen an seine Eltern zu erbringen, so besteht kein Anspruch auf Elternrente.
Fundstellen
Dokument-Index HI1647735 |
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