Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR-Beitrag. nachträglicher Einbehalt durch Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

Die Träger der Rentenversicherung sind gemäß § 393a Abs 1 S 2 RVO berechtigt, Beiträge unter Beachtung der Verjährungsvorschriften, nachträglich festzustellen und geltend zu machen (Abweichung LSG Celle vom 22.2.1989 - L 1 An 142/88; Anschluß an BSG vom 23.5.1989 - 12 RK 30/88 = SozR 2200 § 393a Nr 2).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665304

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