Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Budgetierung. Gesamtvergütung. Herausnahme von Leistungen. Kostenerstattungsleistungen. Veränderungsrate der Mitglieder

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 85 Abs 1 SGB 5 enthält keinen anderen Rechtsbegriff der "Gesamtvergütung" als § 85 Abs 3a SGB 5.

2. § 85 Abs 3a S 1 SGB 5 enthält keinen Grundsatz derart, daß nur mit Punktzahlen bewertete Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs 1 SGB 5 in die budgetierte Gesamtvergütung einbezogen werden können.

3. In das "Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen" gemäß § 85 Abs 3a SGB 5 sind alle vertragsärztlichen Leistungen einzubeziehen, es sei denn, die Einbeziehung ist in den Sätzen 3ff, des § 85 Abs 3a SGB 5 vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden.

4. In die budgetierte Gesamtvergütung sind auch Kostenerstattungen gemäß § 13 Abs 2 SGB 5 einzubeziehen. Die Kostenerstattung kennzeichnet nur den Zahlungsweg. Der Charakter der Leistungen als vertragsärztliche Leistungen wird hierdurch nicht berührt.

5. Aus § 85 Abs 3c SGB 5 folgt, daß die Veränderungsrate der Mitglieder erst in einer 1993 nachfolgenden Vereinbarung zugrundegelegt werden kann.

6. Die zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs 3a S 1 SGB 5 beziehen sich auf die Gesamtheit der Mitglieder aller Krankenkassen. Mitgliederbezogene Gesamtvergütungen sieht § 85 Abs 3a S 1 SGB 5 nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668285

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