Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Anhaltspunkte 1996. Geltungsbeginn

 

Orientierungssatz

Das BMA hat jene Behörden, die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) treffen, angewiesen, die AHP 1996 (erst) ab Januar 1997 anzuwenden. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.10.1998; Aktenzeichen B 9 SB 46/98 B)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 zumindest ab November 1996 statt ab 1. Januar 1997, nachdem die Klage zunächst auf einen GdB von mehr als 40 gerichtet war.

Die Beteiligten streiten ua um die Frage, ob die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996 bereits ab November 1996 oder erst ab Januar 1997 gelten.

Mit letztem bindenden Bescheid vom 30. Mai 1986 wurde beim Kläger eine "Schwerhörigkeit beidseits" als Behinderung mit einem GdB von 30 anerkannt.

Der Kläger stellte im Mai 1995 einen Verschlimmerungsantrag ua wegen einer Verschlechterung seines Hörvermögens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1995 abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Das SG hat den Entlassungsbericht über einen Rehabilitationsaufenthalt in Bad O. vom 27. Juli bis 24. August 1994 beigezogen. Es hat weiterhin einen Befundbericht des Dr. M.-R., Arzt für Allgemeinmedizin, und das Sachverständigengutachten des Dr. Z., Arzt für Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, vom 4. März 1997 eingeholt. Danach bestünden beim Kläger eine praktische Taubheit links und eine fast an Taubheit grenzende Hörstörung rechts.

Darüber hinaus lägen Schwindel sowie vegetative Herzbeschwerden vor. Der Sachverständige hat den GdB allein im Bereich HNO nach den AHP 1983 mit 60 eingestuft.

Mit Schreiben vom 5. Juni 1997 hat der Beklagte den GdB ab Mai 1995 mit 70 anerkannt und das Merkzeichen "RF" gewährt. Ab Januar 1997 hat er den GdB mit 80 bewertet. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. September 1997 hat das SG die weitergehende Klage auf Feststellung eines GdB von 80 zumindest ab November 1996 abgewiesen und dahin erkannt, daß Kosten nicht zu erstatten seien.

Gegen den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. Oktober 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 10. November 1997 Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht:

Ihm stehe rückwirkend ab 1995 ein GdB von 80 zu, weil der Sachverständige Dr. Z. unter Berücksichtigung der beschriebenen Schwindelzustände ebenfalls von einem GdB von 80 ausgehe.

Unabhängig davon seien die AHP 1996 bereits ab November 1996 anwendbar und nicht erst ab Januar 1997. In den AHP 1996 sei vermerkt, daß es sich um den "Rechtsstand: November 1996" handele.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. September 1997 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 28. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1995,

abgeändert durch die Ausführungsbescheide

vom 30. Juli 1997 und 22. Oktober 1997

abzuändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 80 zumindest ab November 1996 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. September 1997 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Lediglich die Kostenentscheidung des SG ist teilweise zu ändern gewesen.

Der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 30. September 1997 ist in der Hauptsache zutreffend und nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen GdB von 80 vor Januar 1997.

Gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es sind deshalb die Verhältnisse zu betrachten, die zum Zeitpunkt des letzten bindenden Bescheides vorgelegen haben und mit jenen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu vergleichen. Bei diesem Vergleich ist hier festzustellen, daß sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Diese Veränderungen hat der Beklagte zwar nicht bereits im Bescheid vom 28. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1995, jedoch im Ausführungsbescheid vom 30. Juli 1997 sowie im ergänzenden Bescheid vom 22. Oktober 1997 berücksichtigt.

Mit letztem bindenden Bescheid vom 30. Mai 1986 wurde beim Kläger folgende Behinderung festgestellt:

"Schwerhörigkeit beidseits".

Der GdB betrug 30. Aufgrund des vom SG eingeholt...

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