Leitsatz (amtlich)

Sind für einen Beamten zur Wiederverwendung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine in der Zeit vom 1945-05-08 bis 1951-03-31 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet worden, so gelten sie nach G131 § 74 Abs 3 auch dann als freiwillige Beiträge, wenn der nach G 131 § 74 Abs 1 zulässige Antrag auf Beitragserstattung nicht mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden konnte, weil die Beiträge wegen einer zuvor aus ihnen gewährten Regelleistung (Rente) nicht erstattungsfähig gewesen sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.1978; Aktenzeichen 4/5 RJ 102/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647954

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