Leitsatz (amtlich)
Sind für einen Beamten zur Wiederverwendung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine in der Zeit vom 1945-05-08 bis 1951-03-31 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet worden, so gelten sie nach G131 § 74 Abs 3 auch dann als freiwillige Beiträge, wenn der nach G 131 § 74 Abs 1 zulässige Antrag auf Beitragserstattung nicht mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden konnte, weil die Beiträge wegen einer zuvor aus ihnen gewährten Regelleistung (Rente) nicht erstattungsfähig gewesen sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647954 |
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