Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Celle vom 14.9.1994 - L 5 Ka 16/93, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschluß der "Widerspruchsstelle für Prothetik-Einigungsfälle" rechtmäßig ist.
Der Beigeladene zu 1. führte am 14. Juli 1992 an der Unterkiefer-Modellgußprothese des versicherten H eine Reparatur durch. Die Klägerin lehnte die Kostenübernahme gegenüber dem Beigeladenen zu 1. ab, da die Maßnahme nach ihrer Auffassung in die Gewährleistungszeit falle.
Der Prothetik-Einigungsausschuß (PEA) gab dem Mängelanspruch der Klägerin mit Beschluß vom 9. Dezember 1992 statt. Die entstandenen Kosten der Wiederherstellungsmaßnahmen Geb.-Nr. 100a einschließlich der entstandenen Material- und Laborkosten fielen noch in die Gewährleistungszeit.
Der Beigeladene zu 1. legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, über den die von der Beklagten eingesetzte "Widerspruchsstelle für Prothetik-Einigungsfälle" entschied. Die mit drei Zahnärzten besetzte Widerspruchsstelle gab dem Widerspruch mit Beschluß vom 17. März 1993 statt. Das Verfahren vor dem PEA stehe im Widerspruch zu den vertraglichen Regelungen. Es gelte hier eine Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
Die Klägerin hat am 13. April 1993 Klage vor dem Sozialgericht (SG) ... erhoben. Sie ist der Ansicht, daß der Verwaltungsakt der Widerspruchsstelle der Beklagten wegen absoluter Unzuständigkeit nichtig sei. Das SG ... hat mit Gerichtsbescheid (GB) vom 5. Juli 1993 festgestellt, daß der Beschluß der Widerspruchsstelle für Prothetik-Einigungsfälle vom 17. März 1993 nichtig ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei den Entscheidungen des PEA um Verwaltungsakte. Es gebe aber keine Regelungen über ein mögliches Beschwerderecht gegen dessen Bescheide. Ebensowenig ergebe sich eine Widerspruchsregelung aus Anlage 12 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z). Demgemäß fehle eine aus dem Gesetz ableitbare und vertraglich abgesicherte Befugnis der Widerspruchsstelle zum Erlaß von Verwaltungsakten, so daß diese Verwaltungsakte mangels rechtlicher Befugnis und sachlicher Zuständigkeit der Widerspruchsstelle nichtig seien.
Gegen den ihr am 23. Juli 1993 zugestellten GB hat die Beklagte am 28. Juli 1993 Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe sich bereits seit Jahren bemüht, auf Vertragspartnerebene eine Widerspruchsstelle zu installieren, die eine personelle Besetzung wie die des Prothetik-Einigungsausschusses vorsehe. Die Krankenkassenvertreter hätten aber lediglich auf den im Entwurf vorliegenden Gesamtvertrag verwiesen und ausgeführt, daß auch über die Frage einer Widerspruchsstelle im Rahmen des Gesamtvertrages verhandelt werden müsse. Aus diesem Grund habe der Vorstand der Beklagten beschlossen, die mit Zahnärzten besetzte Widerspruchsstelle weiterhin tätig werden zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 5. Juli 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Prothetik-Einigungsausschusses vom 9. Dezember 1992 dem Beschwerdeausschuß bei der KZVN zur Entscheidung vorzulegen.
Sie trägt ua vor, daß der Verwaltungsakt der Widerspruchsstelle nichtig sei, weil eine absolut unzuständige Stelle entschieden habe. Als Widerspruchsinstanz seien die Beschwerdeausschüsse zuständig.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Außer den Gerichtsakten lagen die Verwaltungsakten der Beklagten vor und waren Gegenstand der Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG -- in der Besetzung mit einem Kassenzahnarzt und einem Vertreter der Krankenkassen entschieden. Bei der Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern ist in erster Linie darauf abzustellen, wie sich die Verwaltungsstelle zusammensetzt, die über die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung zu befinden hat (BSGE 67, 256, 257 f = SozR 2500 § 92 Nr 1). Ist zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenzahnärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, so ist das Gericht paritätisch zu besetzen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 2; Nr 12).
Die gegen den Gerichtsbescheid form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs 2, 143 ff SGG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Klage war trotz der Entscheidung der unzuständigen Stelle über den Widerspruch zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 78 Rdnr 2). Die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Voraussetzung für ein Sachurteil (BSGE 26, 177, 179). Es genügt vielmehr das Vorliegen eines sich äußerlich als Widerspruchsbescheid darstellenden Bescheides. Selbst Ni...