Orientierungssatz

1. Eine Zahnersatzleistung im Inland oder im Ausland ist wie eine Sachleistung zu behandeln.

2. Hat sich eine türkische Gastarbeiterin während eines Urlaubs in der Türkei Zahnersatz privat beschafft und sich nicht so als Sachleistung gewähren lassen, als wäre sie Versicherte der türkischen Arbeiterrentenversicherungsanstalt, so steht dem Kostenerstattungsanspruch gegen den deutschen Versicherungsträger das Sachleistungsprinzip entgegen.

Eine andere Entscheidung ist nur gerechtfertigt, wenn ein besonders dringender Fall (Notfall) vorgelegen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.05.1985; Aktenzeichen 1 RS 1/84)

 

Fundstellen

Breith. 1984, 642

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