Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattungsanspruch. Krankenhausbehandlung in der Türkei. Beschränkung auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen
Orientierungssatz
Ein sachleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Krankenhausbehandlung in der Türkei ist durch Art 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (juris: SozSichAbk TUR) auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme in Höhe von 3.500,01 EUR für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Türkei wegen einer akuten Blinddarmentzündung.
Die Klägerin ist am xx.xx.xxxx geboren. Sie ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin krankenversichert. Die Klägerin erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer akuten Blinddarmentzündung. Der Blinddarm wurde am 02.09.2018 in einer Privatklinik " B- Hospital" in der Türkei operativ entfernt, die Klägerin am 03.09.2018 entlassen. Der Klägerin wurden hierfür Kosten in Höhe von 3500,01 EUR in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenerstattung für die Operation in der Türkei mittels eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formblattes und legte die Rechnung der Privatklinik in der Türkei bei. Die Klägerin gab in dem Antrag an, dass die Behandlung medizinisch sofort notwendig gewesen sei und sie keine private Auslandsreisekostenversicherung abgeschlossen habe. Die Klägerin habe keine Anspruchsbescheinigung verwendet und habe sich die Behandlungskosten auch nicht vom türkischen Krankenversicherungsträger erstatten lassen.
Die Beklagte ermittelte mittels des Formblattes T/A 26 bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Zweigstelle der Verbindungsstelle nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (Antalya Sosyal Güvenlik il Müdürlügü), dass bei Erbringung der Sachleistung durch den türkischen Sozialversicherungsträger der Klägerin von der Beklagten 808,57 Türkische Lira (TL), was umgerechnet einen Betrag von 130,50 EUR entspricht, zu erstatten gewesen wären.
Mit Bescheid vom 02.01.2019 teilte die Beklagte mit, dass eine Kostenerstattung für die vorgelegten Rechnungen nur nach den Tarifen des ausländischen Sozialversicherungsträgers möglich sei. Es könne daher nur ein Betrag in Höhe von 130,50 EUR erstattet werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit Schreiben vom 28.01.2019, der mit Schreiben vom 20.02.2019 begründet wurde. Die Klägerin legte erneut eine detaillierte Rechnung über ihren Aufenthalt vor. Es werde in Abrede gestellt, dass eine Blinddarmoperation in der Türkei lediglich 130,50 EUR kosten würde. Gemäß dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei seien die Kosten zu übernehmen, die auch in Deutschland angefallen wären. Die Beklagte erwiderte, dass für die Leistungsaushilfen der Türkei ein sogenanntes bilaterales oder zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen bestehe, namentlich das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden wäre. Danach könnten die wegen des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlichen Sachleistungen nach den in der Türkei geltenden Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden. Die Sachleistung werde dann vom ausländischen Versicherungsträger so gewährt, als ob die Versicherung bei dem die leistungsgewährenden ausländischen Träger des anderen Staates bestünde. Grundsätzlich seien in bilateralen Abkommen keine Kostenerstattungsregelungen vorgesehen. Eine Erstattung nach deutschen Sätzen sei nach einer Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, nur bis zu einer verauslagten Kostenhöhe in Höhe von 1000 EUR möglich. Zur Feststellung der Gebührensätze habe die Beklagte sich erneut an die Verbindungsstelle der Türkei mit der Bitte um Mitteilung der erstattungsfähigen Kosten gewandt und die Rechnung dorthin übersandt. Mit Schreiben vom 03.10.2019 teilte die türkische Verbindungsstelle mit, dass ein erstattungsfähiger Betrag von 808,57 TL bestehen würde. In einer zweiten Stellungnahme vom 30.10.2019 teilte der türkische Sozialversicherungsträger mit, dass lediglich ein erstattungsfähiger Betrag von 321,85 TL bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung über 130,50 EUR hinaus ab.
Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 25.11.2019.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass die Klägerin eine detaillierte Rechnung des Krankenhauses vorgelegt habe, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Behandlungspositionen sowie weiteren angefallenen Kosten für den Klinikaufenthalt. Der von der Verbindungsstelle genannte Pauschalbetrag ließe nicht erkennen, welche Einzelleistungen in welcher Höhe übernommen würden und welche auch voll...