Orientierungssatz

Eine gelegentliche Beschäftigung iS des RVO § 1248 Abs 4 S 1 Buchst a kann sich unmittelbar an eine voraufgegangene Dauerbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber anschließen und der Beginn der Dreimonatsfrist mit dem Rentenbeginn zusammenfallen. Für die Annahme einer solchen Beschäftigung ist die Abmeldung bei der KK nicht unerläßlich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1976; Aktenzeichen 4 RJ 97/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649673

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