Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beitragseinzugsstelle muß in ihren Bescheiden über die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht die Personalien der in Anspruch genommenen Beschäftigten und deren Tätigkeit nach Art, Dauer und Höhe des Verdienstes ausreichend feststellen. Die Folgen einer Ungewißheit gehen zu Lasten der Einzugsstelle.

2. Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungs-, Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Krankenkasse schuldhaft, so vereitelt er die Beweisführung der Krankenkasse mit der Folge, daß er auch ohne Feststellung aller Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse beitragspflichtig wird. Das gleiche gilt gemäß § 317a RVO für Entleiher.

3. Ein Unternehmen verletzt seine Mitwirkungspflicht jedoch nicht schuldhaft, wenn es davon ausgehen darf, Werkverträge und nicht Überlassungsverträge abgeschlossen zu haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660259

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