Leitsatz (amtlich)

Wird die als Grundlage der Entscheidung einer Krankenkasse als Einzugsstelle unentbehrliche Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber schuldhaft verletzt und damit die Beweisführung zur Frage der Versicherungspflicht (Versicherungsfreiheit), Beitragspflicht und Beitragshöhe vereitelt, so ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beweis als von der Einzugsstelle geführt anzusehen ist.

Die Umkehr der Beweislast wegen schuldhafter Mitwirkungspflichtverletzung - einfache Fahrlässigkeit genügt - tritt nicht nur in Fällen der streitigen Beitragsnachentrichtung für namentlich unbekannte Beschäftigte ein, die nicht mehr zu ermitteln sind, sondern auch in solchen Fällen, in denen die Beschäftigten, um deren versicherungsrechtliches Schicksal es geht und die aus einer Beitragsnachentrichtung Vorteile ziehen könnten, aus anderen Gründen nicht ausreichend identifizierbar sind (so auch LSG Celle 1980-04-16 L 4 Kr 34/79).

 

Fundstellen

Breith. 1982, 184

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge