Leitsatz (amtlich)

Verletzt der Arbeitgeber seine für die Entscheidung der Einzugsstelle unentbehrliche Aufzeichnungspflicht schuldhaft und vereitelt er damit die Beweisführung der Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe, so ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beweis als von der Einzugsstelle geführt anzusehen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661796

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