Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundlohnbestimmung für die Beitragsberechnung bei einem freiwillig versicherten Selbständigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem in § 180 Abs 4 RVO verwendeten Begriff der "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" sind alle wiederkehrenden Bezüge mit geldwerten Zuwendungen - unvermindert um gesetzliche Abzüge - gemeint.

Hierzu gehören nicht nur die nach § 15 SGB 4 berichtigten Einkünfte iS des Steuerrechts - der Gewinn im steuerrechtlichen Sinne -, sondern auch die Beträge, die der Gewerbetreibende seinem Betrieb während des Wirtschaftsjahres zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie entnimmt, soweit sie die Betriebsgewinne übersteigen.

2. Bei der Beitragseinstufung ist auch dann an die Entnahmen anzuknüpfen, wenn diese den erwirtschafteten Vermögenszuwachs übersteigen, das Betriebsvermögen letztlich schmälern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.11.1984; Aktenzeichen 12 RK 32/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658484

Breith. 1983, 379

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