Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktionsaufgaberente. Zusammentreffen mit Einkommen. Einkommensänderung. Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages
Orientierungssatz
Zur Frage, ob § 22 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 und 3 FELEG idF des ASRG 1995 vom 29.7.1994 nach seinem Inkrafttreten am 1.1.1995 die Berücksichtigung von Verminderungen des anzurechnenden Einkommens nicht vor dem 1.7.1996 (Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages) zugelassen hat.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, in welcher Höhe dem Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 1995 eine Produktionsaufgaberente zusteht, insbesondere, ob der Kläger die vom 01. Dezember 1994 bis zum 30. September 1995 bereits erhaltene Produktionsaufgaberente zu erstatten hat.
In seinem Antrag von September 1994 gab der Kläger an, daß sein Erwerbseinkommen ab Dezember 1994 "unter dem Freibetrag" liegen werde. In einer Ergänzung von Oktober 1994 erläuterte der Kläger hierzu, daß er ab 01. Dezember 1994 nicht mehr als 1.176,-- DM verdienen werde, eine entsprechende Gehaltsbescheinigung aber noch nicht vorlegen könne, weil noch unentschieden sei, ob er den Arbeitgeber wechsele.
Mit Bescheid vom 04. November 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. Dezember 1994 Produktionsaufgaberente ohne Einkommensanrechnung, behielt sich jedoch unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 FELEG die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der Produktionsaufgaberente u.a. für den Fall vor, daß die zulässige Einkommensgrenze überschritten werde.
Im März 1995 legte der Kläger Einkommensnachweise bei der Beklagten vor, aus denen sich ergab, daß er im Dezember 1994 sowie im Januar 1995 ein Arbeitseinkommen von jeweils 4.978,-- DM erzielt hatte und seit Februar 1995 fortlaufend monatlich 1.218,-- DM verdiente.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1995 berechnete die Beklagte daraufhin die dem Kläger zustehende Produktionsaufgaberente unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab 01. Dezember 1994 rückwirkend neu und setzte für die Zeit bis 30. September 1995 nach § 50 SGB X eine zu erstattende Überzahlung von insgesamt 4.783,67 DM fest. Zur weiteren Begründung wies sie darauf hin, daß die von § 8 FELEG getroffenen Regelungen zur Einkommensanrechnung durch das am 01. Januar 1995 in Kraft getretene Agrarsozialreformgesetz -- ASRG -- geändert worden seien. Die Verringerung des laufenden Arbeitseinkommens auf 1.218,-- DM im Februar 1995 könne hiernach erst zum 01. Juli 1996 Berücksichtigung finden. Bis dahin bleibe das im Dezember 1994 erzielte Einkommen in Höhe von 4.978,-- DM maßgeblich, so daß die Produktionsaufgaberente vollständig zum Ruhen komme.
Am 30. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, daß das im Februar 1995 verringerte Einkommen von demselben Monat an Berücksichtigung finden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter näheren Erläuterungen zu §§ 22 Abs. 1, 8 Abs. 1 bis 3 FELEG in der Fassung des ASRG zurück.
Am 09. Oktober 1995 ist Klage erhoben worden. Nachdem am 01. Januar 1996 die Bestimmungen des ASRG -- ÄndG in Kraft getreten sind, hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14. Februar 1996 eine Neuberechnung der PAR für die Zeit ab 01. Januar 1996 vorgenommen, der sie ein monatliches Einkommen des Klägers von 1.218,-- DM zugrunde gelegt hat.
Mit Urteil vom 09. April 1998 hat das Sozialgericht Hannover den Bescheid der Beklagten vom 22. August 1995 für die Zeit vom 01. Dezember 1994 an aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es an den Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 01.12.1994 fehle und auch eine Umdeutung dieses Bescheides nicht in Betracht komme.
Mit ihrer am 18. August 1998 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, bereits nach § 18 Abs. 1 FELEG zur Rücknahme ihres Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen zu sein. Dies gelte jedenfalls für die Monate Dezember 1994 und Januar 1995, während ihr für die Zeit ab Februar 1995 auch § 48 SGB X die Neuberechnung ermögliche.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 09. April 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Dezember 1994 bis zum 31. Juni 1995 hat das Sozialgericht den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 22. August 1995 zu Unrecht aufgehoben. Für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 steht hingegen dem Kläger ungekürzte Produktionsaufgaberente unter Anrechnung de...