Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktionsaufgaberente. Zusammentreffen mit Einkommen. Einkommensänderung. Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages
Orientierungssatz
Zur Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens nach § 22 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 und 3 FELEG idF des ASRG 1995 vom 29.7.1994 (Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages).
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 Produktionsaufgaberente unter monatlicher Anrechnung der daneben ab 1. Januar 1995 erhaltenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt 1/12 des Jahresarbeitslohnes 1994 zu gewähren.
Auf seinen Antrag vom 3. August 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Dezember 1993 ab 1. Juni 1993 eine laufende Produktionsaufgaberente in Höhe von weniger als 1.100,-- DM, die sie unter anteiliger Anrechnung des zeitgleich vom Kläger erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von knapp 5.000,-- DM vollständig zum Ruhen brachte.
Nachdem die LVA H dem Kläger ab 1. Januar 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von zunächst etwa 1.200,-- DM bewilligt hatte, stellte der Kläger am 5. Mai 1995 fernmündlich bei der Beklagten den Antrag, seine Produktionsaufgaberente unter Anrechnung der EU-Rente anstatt des früheren Arbeitsentgelts neu zu berechnen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1995, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, antwortete die Beklagte, daß eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der EU-Rente erst zum 1. Juli 1996 vorgenommen werden könne. Einer früheren Neuberechnung stehe § 8 Abs. 2 FELEG in der seit dem 1. Juli 1995 anwendbaren Fassung des Agrarsozialreformgesetzes -- ASRG -- entgegen. Hiernach sei als monatliches Einkommen 1/12 des Gesamteinkommens des Vorjahres anzurechnen. Verringere sich das laufende Einkommen gegenüber dem Vorjahreseinkommen, so könne diese Änderung gemäß § 8 Abs. 3 FELEG erst zur nächsten Rentenanpassung berücksichtigt werden.
Am 17. Oktober 1995 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den die Beklagte zunächst zum Anlaß nahm, auf beabsichtigte Änderungen des ASRG hinzuweisen.
Mit Schreiben vom 30. April 1996 teilte sie dem Kläger sinngemäß mit, daß auch nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Agrarsozialreformgesetz -- ASRG-ÄndG -- eine Neuberechnung der Produktionsaufgaberente nicht vor dem 1. Januar 1995 möglich sei. Zwar verweise die erneut geänderte Vorschrift des § 8 Abs. 3 FELEG auf § 18 d Abs. 2 SGB IV, wonach auf Antrag des Berechtigten Einkommensminderungen von mindestens 10 % bereits vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen seien. Jedoch sei § 8 Abs. 3 FELEG in der Fassung des ASRG-ÄndG erst am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten, so daß er eine Berücksichtigung der Gewährung von EU-Rente erst ab 1. Januar 1996 ermögliche. Für die Zeit bis Dezember 1995 verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage, nach der eine Neuberechnung erst zum Zeitpunkt der nachfolgenden Anpassung der Produktionsaufgaberente am 1. Juli 1996 habe erfolgen können.
Nachdem die Beklagte durch Mitteilung vom 29. Mai 1996 die Produktionsaufgaberente für die Zeit ab 1. Januar 1996 unter Anrechnung der EU-Rente anstatt des früheren Arbeitseinkommens neu berechnet und hierbei einen Nachzahlungsbetrag von 7.879,80 DM ermittelt hatte, erklärte der Kläger den Widerspruch für die Zeit ab 1. Januar 1996 für erledigt. Im übrigen bat er um Bescheidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1996 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch aus Sachgründen zurück. Zur Begründung bezog sie sich erneut darauf, daß auf den streitbefangenen Zeitraum § 8 FELEG noch in der Fassung vor Inkrafttreten des ASRG-ÄndG anzuwenden sei und erläuterte die hiernach einschlägigen Bestimmungen.
Am 10. Dezember 1996 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht (SG) Stade mit Gerichtsbescheid vom 21. April 1997 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen hat.
Mit seiner am 7. Mai 1997 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, daß § 8 Abs. 3 FELEG in der Fassung des ASRG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verfassungswidrig sei.
Der Kläger regt eine Vorlage nach Art. 100 GG an und beantragt sinngemäß,
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1. |
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. April 1997 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 30. April 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1996 abzuändern, |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 monatliche Produktionsaufgaberente unter Anrechnung der ab 1. Januar 1995 erhaltenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstatt eines Zwölftels des Jahresarbeitslohnes 1994 zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge so...