Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussunterhaltsgeld. Arbeitslosigkeit. unmittelbarer Anschluss nach Abschluss der Maßnahme. Zwischenbeschäftigung. Restanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bewilligung von Anschluss-Unterhaltsgeld (A-Uhg) ist kein unmittelbarer Anschluss in dem Sinne erforderlich, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosigkeit iS von § 118 SGB 3 nahtlos direkt nach Beendigung der Maßnahme (also am folgenden Tag) vorliegen müssen (Anschluss an BSG vom 11.5.2000 - B 7 AL 54/99).
2. Der (Rest-)Anspruch auf A-Uhg erlischt nicht allein durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Ausschöpfen der Höchstanspruchsdauer von drei Monaten.
3. Ein Anspruch auf A-Uhg besteht dann nicht (mehr), wenn (Rest-)Anspruch erst sieben Monate nach Beendigung der Bildungsmaßnahme geltend gemacht wird. Damit ist der zeitliche Anschluss an die Maßnahme nicht mehr gegeben.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt (weiteres) Anschluss-Unterhaltsgeld (A-Uhg) nach einer halbjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die 1969 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3. Januar 1998 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 2. Februar bis 27. März 1998 besuchte sie ein von der Beklagten gefördertes 1. Modul einer Fortbildungsmaßnahme "Büro/EDV/Telekommunikation" und bezog während dieser Zeit Uhg sowie im Anschluss daran (unterbrochen von einem Tag mit versicherungspflichtiger Beschäftigung) bis zum 28. Mai 1998 für 59 Tage A-Uhg. Vom 29. Mai bis 7. Juni 1998 besuchte die Klägerin ein weiteres von der Beklagten gefördertes Modul der genannten Fortbildungsmaßnahme und bezog während dieser Zeit erneut Uhg. Die Maßnahme wurde wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 8. Juni 1998 abgebrochen.
Im Dezember 1998 meldete sich die Klägerin wegen der Beendigung des bis zum 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses zum 1. Januar 1999 arbeitslos und beantragte zuerst Arbeitslosenhilfe (Alhi); der Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Januar 1999 wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Nach einem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dieser sei die Zahlung von A-Uhg für den Monat Januar mündlich zugesagt worden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 1999 den Antrag auf A-Uhg mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich nicht unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme mit Bezug von Uhg arbeitslos gemeldet. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1999/Gerichtsbescheid des Sozialgerichts -- SG -- Hildesheim vom 24. November 1999). Das SG hat die am 10. Juni 1999 erhobene Klage mit der Begründung abgelehnt, dass § 156 Sozialgesetzbuch -- Drittes Buch -- (SGB III) eine Mindestsicherung des bisherigen Uhg-Beziehers nur für die ersten drei Monate nach dem Ende der Maßnahme gewährleisten solle. Ein Restanspruch auf A-Uhg lebe nur dann auf, wenn das Ruhen des Anspruchs innerhalb des Anspruchszeitraumes von drei Monaten ende.
Gegen den am 29. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. Dezember 1999 eingegangenen Berufung. Sie vertritt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, die Auffassung, ihr sei gemäß § 156 SGB III ein Anspruch auf A-Uhg für 90 Tage bewilligt worden. Deshalb ständen ihr noch 31 Tage zu. Es sei sinnwidrig, wenn sie diese Leistungen deshalb nicht erhalten solle, weil sie gearbeitet habe. Wäre sie weiterhin arbeitslos geblieben, hätte sie A-Uhg für einen weiteren Monat erhalten. Dieser Anspruch sei nicht erloschen oder verfallen. Sie beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. November 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 1999 Anschluss-Uhg in Höhe von 1.313,16 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim für zutreffend.
Außer den Gerichtsakten lag ein Band Leistungsakten der Beklagten (StammNr: ...), die Klägerin betreffend, vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Die Klägerin begehrt bei einem zuletzt bezogenen täglichen Leistungssatz von 42,36 DM Leistungen für weitere 31 Kalendertage und damit für mehr als 1.000,00 DM. Sie ist im Übrigen auch zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist jedoch nicht begründet. Das SG war nicht gehindert, über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden. Im Falle der anwaltlich vertretenen Klägerin reichte der Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid aus, auch wenn dieser Hinweis keine Information darüber en...