Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. wehrdiensttypische Gefahrenerhöhung. erhöhte Ansteckungsgefahr. Nachweis. ursächlicher Zusammenhang. tuberkulöse Meningoenzephalitis. dienstliche Auslandsreise

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines Zustandes nach tuberkulöser Meningoenzephalitis als Wehrdienstbeschädigung gemäß § 81 Abs 1 SVG.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Zustandes nach tuberkulöser Meningoenzephalitis als Wehrdienstbeschädigung (WDB) i.S.d. Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), sowie um die Gewährung von Versorgungsleistungen.

Der ... 1955 geborene Berufungskläger war von Januar 1974 bis Juni 1997 Soldat der Bundeswehr, zuletzt als Berufssoldat im Range eines Fregattenkapitäns.

Im Rahmen seines Dienstes hatte er 1975 mit dem Schulschiff "Deutschland" einen Besuch in Algerien absolviert. Anläßlich dieses Besuches war es auch zu einem gemeinsamen Hammelessen bei einem dienstlichen Landgang gekommen. Von April 1987 bis Juni 1987 absolvierte der Berufungskläger mit dem Zerstörer "Lütjens" eine Fahrt in die Karibik. Auch anläßlich dieser Fahrt ging er in verschiedenen karibischen Aufenthaltsorten an Land.

Ab September 1994 beklagte der Berufungskläger anhaltenden Kopfschmerz und weitere Symptome. Er wurde am 15. September 1994 in das Zentralkrankenhaus R in B aufgenommen. Dort verblieb er bis zum 2. Februar 1995. Im Laufe des Oktober 1994 kristallisierte sich die Diagnose "tuberkulöse Meningoenzephalitis" heraus. In einem Arztbrief des Zentralkrankenhauses R anläßlich der Entlassung des Berufungsklägers (Dr. P u.a.) wird berichtet, am 24. Oktober 1994 sei der Nachweis des Mycobacterium Bovis gelungen. Weiter wurde berichtet, eine PCR-Reaktion habe den Nachweis einer tuberkulösen Meningoenzephalitis erbracht. Auch über eine Resistenz der Erkrankung gegen Pyrazinamid wird berichtet.

Bereits am 12. Januar 1995 war für den Berufungskläger ein WDB-Blatt angelegt worden.

In der Folge war der Berufungskläger u.a. im Zentralkrankenhaus B Ost, im Neuroorthopädischen Krankenhaus im Reha-Zentrum S und in den DRK-Krankenanstalten W in Behandlung. Hierüber liegen jeweils ausführliche Berichte vor.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf (WBGA) die Anerkennung der Erkrankung des Berufungsklägers als WDB ab. Zur Begründung wies das WBGA darauf hin, ein ursächlicher Zusammenhang der Erkrankung mit wehrdienstlichen Verrichtungen sei nicht nachgewiesen. Ein Kontakt mit an offener Tuberkulose erkrankten Personen sei nicht bekannt geworden. Die allgemeinen Hinweise auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr reichten hierfür nicht aus. Auf die Beschwerde der Ehefrau des Berufungsklägers, die zwischenzeitlich zu seiner Betreuerin bestellt worden war, erging der abschlägige Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf (WBV) vom 17. November 1995, der am 20. November 1995 abgesandt wurde.

Der Berufungskläger hat am 19. Dezember 1995 Klage erheben lassen. Das Sozialgericht Stade (SG) hat die Entlassungsberichte des Zentralkrankenhauses B Ost (vom 17. Oktober 1995 und vom 10. September 1996), des Reha-Zentrums S vom 16. April 1996 sowie einen Befund der Neurologin Dr. P (vom 10. September 1996) beigezogen. Sodann hat es ein Gutachten nach Aktenlage des Neurologen Prof. Dr. R (vom 15. Oktober 1996) erstatten lassen. Dieser ist im wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die beim Berufungskläger gestellte Diagnose beruhe lediglich auf einer Vermutung. Zu keiner Zeit seien gezielte Erregernachweise veranlaßt worden. Daher sei nicht sicher nachgewiesen, daß die Erkrankung des Berufungsklägers auf einer Infektion mit dem Mycobacterium Bovis beruhe. In Betracht sei etwa auch eine Herpes-enzephalitis gekommen. Daher sei auch ein ursächlicher Zusammenhang mit wehrdienstlichen Verrichtungen nicht dargetan.

Auf Antrag des Berufungsklägers ist sodann noch das Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors Prof. Dr. S vom 16. April 1997 beigezogen worden. Dieser kam im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Zunächst ging Prof. Dr. S im Unterschied zu Prof. Dr. R davon aus, daß die Diagnose einer Erkrankung an Mycobacterium Bovis jedenfalls wahrscheinlich sei. Einen Fehler in der truppenärztlichen Behandlung konnte Prof. Dr. S nicht erkennen. Einen Nachweis der Infektion aufgrund wehrdienstlicher Verrichtungen konnte aber auch Prof. Dr. S nicht sehen.

Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf den Beschwerdebescheid der WBV bezogen.

Der Berufungskläger hat gegen den ihm am 27. Juni 1997 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Juli 1997 Berufung einlegen lassen. Zu deren Begründung weist er im wesentlichen darauf hin, eine Infektion an Mycobacterium Bovis im Inland sei sehr unwahrscheinlich bzw. auszuschließen. Dies gelte sowohl für dienstliche als auch f...

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