Leitsatz (amtlich)
1. §§ 734, 749 RVO sind leges speciales zu §§ 44 ff SGB 10.
2. Für fremdartige Unternehmensteile ist Tarifzeit iS von § 734 RVO die Tarifzeit der Fachberufsgenossenschaft.
3. Die Voraussetzungen des § 734 Abs 2 RVO schränken nur eine Änderung einmal erfolgter Veranlagungen ein.
4. "Nachträglich" iS von § 749 Nr 1 RVO ist eine Beitragsnachberechnung, der eine frühere Beitragsberechnung (nicht etwa eine frühere Veranlagung) vorausgegangen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664801 |
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