Leitsatz (amtlich)
1. Der Elternrentenanspruch kann erst nach dem Tode des Versicherten entstehen ("ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde").
2. Sofern der Unterhaltsberechtigte nicht mehr als den Mindestbedarf iS der Düsseldorfer Unterhaltstabelle beanspruchen kann, sind bereits Unterhaltsansprüche in der Größenordnung zwischen 5 % und 10 % dieses Mindestbedarfs "wesentlich" iS von § 596 RVO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664848 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen