Leitsatz (amtlich)

1. Der Elternrentenanspruch kann erst nach dem Tode des Versicherten entstehen ("ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde").

2. Sofern der Unterhaltsberechtigte nicht mehr als den Mindestbedarf iS der Düsseldorfer Unterhaltstabelle beanspruchen kann, sind bereits Unterhaltsansprüche in der Größenordnung zwischen 5 % und 10 % dieses Mindestbedarfs "wesentlich" iS von § 596 RVO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664848

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