Entscheidungsstichwort (Thema)

Haussöhne von Heuerleuten (RVO § 168 Abs 1)

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen der Haussöhne von Heuerleuten beim Grundbesitzer, der Landwirt ist, sind nach RVO § 168 Abs 1 krankenversicherungsfrei.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.1966; Aktenzeichen 3 RK 105/63)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647573

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