Entscheidungsstichwort (Thema)
Haussöhne von Heuerleuten (RVO § 168 Abs 1)
Leitsatz (amtlich)
Dienstleistungen der Haussöhne von Heuerleuten beim Grundbesitzer, der Landwirt ist, sind nach RVO § 168 Abs 1 krankenversicherungsfrei.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647573 |
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