Leitsatz (amtlich)

1. Der versicherte Ehemann kann für seine erwerbstätige Ehefrau, die sich selbst zu unterhalten in der Lage ist, keine Familienhilfe nach RVO § 205 beanspruchen. An diesem schon früher geltenden Rechtssatz hat sich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nichts geändert.

2. Zur Ehegatten-Unterhaltspflicht und zur Pflicht, den ehelichen Aufwand zu tragen, nach den bisherigen Regelungen des BGB. Sobald der eine Ehegatte wesentlich zum Unterhalt des anderen beiträgt und beizutragen hat, ist dieser ihm gegenüber unterhaltsberechtigt mit der Folge, daß der Verpflichtete nach RVO § 205 Anspruch auf entsprechende Familienkrankenhilfe hat. Unterhaltspflichterfüllung ist es iS der RVO § 205 nicht, wenn die Ehefrau den Haushalt führt und im übrigen die Familie faktisch betreut.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1984807

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