Orientierungssatz

1. Kontaktlinsen sind als "Sehhilfen" den Hilfsmitteln iS von § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c RVO zuzurechnen, jedoch rechtlich nicht Brillen gleichzusetzen.

2. § 182g RVO, wonach ein Anspruch auf erneute Versorgung mit Brillen grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Jahren besteht, ist auf Kontaktlinsen auch nicht entsprechend anwendbar. Die Übernahme von Kosten für die Ersatzbeschaffung einer verlorengegangenen Kontaktlinse vor Ablauf der Dreijahresfrist kann nur verweigert werden, wenn der Versicherte den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660892

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