Leitsatz (amtlich)

Läßt sich der Anlaß für eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Schülern nicht klären, so kann der Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung begründet sein, wenn für die Art der Auseinandersetzung "typisches Gruppenverhalten von Schülern" mitursächlich war (Ergänzung zu BGH 1976-10-12 VI ZR 271/75 = BGHZ 67, 279; BGH 1979-11-20 VI ZR 238/78 = BGHZ 75, 328; BSG 1979-10-30 2 RU 60/79 = Breith 1980, 744).

 

Fundstellen

Breith. 1982, 109

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