Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschädigtenversorgung. weitere Wehrdienstbeschädigung. Beinvenenthrombose links. Alkoholkrankheit. ursächlicher Zusammenhang

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer Beinvenenthrombose links und einer Alkoholkrankheit als weitere Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 SVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen B 9 VS 2/99 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob eine Alkoholkrankheit und eine tiefe Beinvenenthrombose links mit postthrombotischem Syndrom als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolgen (WDB) im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bei dem Kläger deshalb anzuerkennen sind, weil er anläßlich eines stationären Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus G im August 1987 fehlerhaft behandelt worden sei. Zugleich begehrt der Kläger im Hinblick darauf die Gewährung eines Ausgleichs nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) als 50 vH.

Der 1939 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. August 1988 Soldat der Bundeswehr, zuletzt Berufssoldat im Rang eines Oberstleutnants. Wegen der Folgen eines Dienstsportunfalles vom Sommer 1977 stellte das Wehrbereichsgebührnisamt III bei dem Kläger mit Bescheid vom 2. Januar 1980 als WDB im Sinne des SVG

"Hirnbeschädigung mit geringer Leistungsbeeinträchtigung und gering erhöhter cerebraler Krampfbereitschaft, Operationsnarbe (reizlos) nach plastischer Deckung der Knochenlücke am rechten Stirnbein infolge operativ behandelter Impressionsfraktur (Stirnbeinbruch), postthrombotisches Syndrom des rechten Beines"

sowie eine dadurch bedingte MdE um 50 vH seit dem 1. Februar 1978 fest und gewährte dem Kläger einen entsprechenden Ausgleich.

In bezug auf die Entstehung und den Verlauf der Alkoholkrankheit des Klägers vertreten die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls ist die Alkoholkrankheit deutlich erstmals im April 1985 aktenkundig geworden, als der Kläger an seinem Schreibtisch zusammengebrochen war.

Am 5. August 1987 wurde der Kläger mit starker Entzugssymptomatik nach einem Rezidiv seiner Alkoholkrankheit im Bundeswehrkrankenhaus G stationär aufgenommen. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde er in der Folgezeit mit dem starken Psychopharmakon Distraneurin behandelt und dadurch zur Bettruhe gezwungen. Maßnahmen zur Thromboseprophylaxe seien nicht ergriffen worden. Am 8. August 1987 habe er wegen Beschwerden im Bereich des linken Beines sich an den Stationsarzt der psychiatrischen Abteilung gewandt. Dieser habe nach Hinzuziehung eines Arztes der chirurgischen oder der orthopädischen Abteilung die Beschwerden des Klägers jedoch abgetan. Irgendwelche weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen seien wegen der Beschwerden in der Folgezeit nicht ergriffen worden.

Nach der Entlassung des Klägers aus dem Bundeswehrkrankenhaus G am 19. August 1987 stellte er sich am Morgen des 4. September 1987 im Sanitätszentrum 210 in H vor. Er klagte dort über seit drei bis vier Wochen bestehende Schwellungen des linken Unterschenkels, seit einigen Tagen bestünden stärkere Beschwerden. Die daraufhin am 8. September 1987 durchgeführte Phlebographie des linken Beines führte zur Diagnose einer nicht mehr ganz frischen Thrombose. Deswegen wurde bei dem Kläger ab dem 8. September 1987 im Bundeswehrkrankenhaus H für die Dauer von dreizehn Tagen eine Heparintherapie durchgeführt, nach deren Abschluß aber immer noch ein kompletter Verschluß der Unterschenkelleitvenen bestand.

Unter dem 1. Oktober 1987 wurde von dem Stabsarzt S ein WDB-Blatt ua wegen der tiefen Venenthrombose des gesamten linken Beines angelegt. Der Stabsarzt S hielt es für wahrscheinlich, daß diese Thrombose ebenfalls Folge der im Dezember 1977 im Zusammenhang mit der Behandlung der Sportunfallfolgen aufgetretenen Thrombose im rechten Bein sei.

Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von Oberfeldarzt Dr. W vom 5. Oktober 1988 ein, der im Hinblick auf die Thrombose im linken Bein des Klägers die Auffassung vertrat, eine WDB im Sinne der Entstehung sei nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Thrombose wahrscheinlich bereits während des stationären Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus G aufgetreten sei. Weil der Kläger jedoch während des Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus wohl überwiegend Bettruhe eingehalten habe und eine Thromboseprophylaxe nicht erfolgt sei, sei aus diesem Grunde eine WDB im Sinne der Entstehung als wahrscheinlich anzunehmen. Ein Zusammenhang zur Thrombose des rechten Beines bestehe nicht. Eine MdE von 20 vH erscheine angemessen.

Dieser Einschätzung widersprach die Medizinaldirektorin S in der Stellungnahme des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 18. November 1988. Es fehle an der zeitlichen Koinzidenz mit der Entzugsbehandlung im Bundeswehrkrankenhaus G. Auch sei eine ärztliche Fehlbehandlung in keiner Weise erkennbar.

Darauf gestützt stellte das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 8. Dezember 1988 als weitere WDB lediglich eine

Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts

ohne Erhöhung ...

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