Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittel. Schreibtischstuhl
Orientierungssatz
Ein Schreibtischstuhl ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so daß es sich nicht um ein Hilfsmittel handelt, das die Krankenkasse an ihre Versicherten nach § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 und 6 sowie § 33 Abs 1 SGB 5 zu erbringen hat.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für einen erworbenen Schreibtisch-Drehsessel in Höhe von 2.329,90 DM.
Die 1952 geborene Klägerin ist Hotelkauffrau. Nach Erlangung der Hochschulreife im zweiten Bildungsweg studierte sie zunächst Medizin, nunmehr Psychologie. Sie ist als Studentin bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten -- KVdS -- pflichtversichert.
Sie leidet unter HWS/LWS Beschwerden. Zur Linderung dieser Beschwerden erwarb sie im Mai 1996 einen ergonomisch entwickelten Schreibtischstuhl zu einem Preis von 2.329,90 DM.
Mit Schreiben vom 19. November 1996 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenerstattung für die Anschaffung dieses Schreibtischstuhls unter Beifügung der Rechnung der Firma T und S GmbH & Co KG vom 24. Mai 1996. Mit Bescheiden vom 22. November 1996 und 2. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Schreibtischstuhl um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, weil ein solcher ebenfalls vom Gesunden genutzt werde. Dadurch, dass bei der Konstruktion des Drehstuhls ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien, werde dieser Drehstuhl keineswegs zu einem Hilfsmittel. Es handele sich lediglich um eine komfortablere Ausstattung, die im Falle der Klägerin geeignet sei, Rückenbeschwerden zu lindern oder zu vermeiden. Außerdem handele es sich bei diesem Drehstuhl unter Berücksichtigung der Verwendung im Rahmen ihres Studiums um eine technische Hilfe im Rahmen der beruflichen Eingliederung, für die sie, die Beklagte, nicht zuständig sei. Leistungen zu Ausbildungs- und Arbeitsförderungen oblägen den Ämtern für Ausbildungsförderung und den Arbeitsämtern, die Rentenversicherung würde nach den für sie geltenden Vorschriften berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gewähren.
Gegen den ihr am 6. September 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Seit vielen Jahren leide sie an Beschwerden im Lenden- und Halswirbelsäulenbereich, so dass sie bereits zahlreiche Massagen habe in Anspruch nehmen müssen. Auch habe sie mit täglicher Gymnastik und regelmäßigem Schwimmen versucht, diesen Beschwerden zu begegnen. Gleichwohl sei es im Januar 1996 zu einer akuten Schmerzattacke in der LWS-Region gekommen. Dieser Vorfall habe sie veranlasst, nach einem für ihren Rücken geeigneten Schreibtischstuhl Ausschau zu halten, weil sie bedingt durch ihr Studium sehr viel Zeit am Schreibtisch verbringen müsse. Einen solchen habe sie mit dem gekauften Modell gefunden.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 13. Mai 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Schreibtischstuhls durch die Beklagte, weil derartige Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht Inhalt der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Ein Stuhl der hier fraglichen Art werde schon gar nicht speziell für Kranke oder Behinderte hergestellt.
Gegen dieses am 15. Mai 1998 abgesandte Urteil hat die Klägerin am 25. Mai 1998 Berufung beim Sozialgericht Oldenburg eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Wegen ihrer schmerzhaften Beschwerden insbesondere im Lendenwirbelsäulenbereich sei sie gezwungen gewesen, einen Spezialstuhl mit Lumbalteil zu kaufen, der ihr schmerzfreies bzw schmerzarmes Sitzen über einen längeren Zeitraum ermögliche, weil sie wegen ihres Studiums gezwungen sei, häufig am Schreibtisch zu sitzen. Es habe sich hierbei um eine Maßnahme zur Rehabilitation gehandelt. Ausweislich der Bescheinigung ihres behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. St vom 19. August 1998 sei ihre Versorgung mit einem Schreibtischstuhl mit Lumbal-Stützteil dringend erforderlich gewesen. Am 19. Januar 1996 habe sie wegen einer äußerst heftigen Schmerzattacke in der LWS-Region sogar den Notarzt rufen müssen, der eine akute Lumbalgie bescheinigt habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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1. |
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 22. November und 2. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1997 aufzuheben und |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für den von ihr selbst angeschafften Schreibtisch-Drehsessel mit Lumbalteil in Höhe von 2.329,90 DM zu erstatten. |
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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