Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Ruhen. Säumniszeit. Unzulässigkeit einer Meldeaufforderung zum Zeitpunkt des Ruhens wegen Altersrentenbewilligung
Orientierungssatz
Ruht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß den §§ 134 Abs 4, 118 Abs 1 Nr 4 AFG wegen bestehenden Anspruches auf Altersrente, so besteht kein berechtigter Anlaß zu einer Meldeaufforderung. Hierbei sind die aktuellen Verhältnisse des Leistungszeitraums maßgebend und eine rückwirkende Betrachtung ist ausgeschlossen (vgl BSG vom 25.04.1996 - 11 RAr 81/95 = SozR 3-4100 § 120 Nr 1).
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 5. März 1996, welche ihm die Beklagte wegen des angenommenen Eintritts einer Säumniszeit (zweimaliges Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung) und einer unterbliebenen persönlichen Meldung verweigert.
Der im Juni 1935 geborene Kläger erhielt seit Jahren Anschluß-Alhi von der Beklagten. Für den einjährigen Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995 wurde ihm wiederum Alhi bewilligt (Bescheid vom 21. Oktober 1994). Ab dem 1. Juli 1995 erhielt der Kläger Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -- BfA -- (Bescheid vom 13. Juni 1995). Wegen dieses Altersrentenbezuges hob die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 1995 die Alhi-Bewilligung ab 1. Juli 1995 auf (§§ 134 Abs 4, 118 Abs 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz -- AFG --).
Da der Zahlbetrag der Rente geringer war als die Alhi, legte der Kläger gegen diese Aufhebungsentscheidung Widerspruch ein, weil er gegen den Rentenbescheid wegen der Nichtberücksichtigung verschiedener Anrechnungsgrundlagen auch Widerspruch eingelegt und den Rentenantrag zurückgezogen habe. Diesem Begehren kam die BfA mit Bescheid vom 24. Januar 1996 nach, stellte die Rentenzahlung rückwirkend ab Rentenbeginn ein und forderte die überzahlte Rente vom Kläger zurück. Die Zahlung der monatlichen Rente war mit Ende Februar 1996 eingestellt und ein Betrag von 961,78 DM zurückgebucht worden.
Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1995 hatte die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Alhi-Entzug als unbegründet zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Alhi während des Bezuges der Altersrente ruhe.
Im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers gegen die Aufhebung der Alhi-Bewilligung und seinem Widerspruch gegen die Rentenbewilligung wurde er mit einer ersten Meldeaufforderung vom 28. August 1995 zum 31. August 1995 in das Arbeitsamt V, Dienststelle R. eingeladen. Dieser Meldeaufforderung leistete der Kläger keine Folge; ebensowenig der zweiten Meldeaufforderung vom 1. September 1995 zum 8. September 1995.
Eine persönliche Meldung des Klägers beim Arbeitsamt erfolgte am 6. März 1996, nachdem die BfA seinem Widerspruch wegen der Rücknahme des Rentenantrages stattgegeben hatte. Die Beklagte bewilligte Alhi ab 6. März 1996.
Aufgrund Eingaben des Klägers überprüfte die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1. Juli 1995. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1995 wurde Alhi bewilligt (Bescheid vom 16. August 1996), weil aufgrund der rückwirkenden Rücknahme des Rentenantrages der Alhi-Anspruch nicht mehr geruht habe.
Für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 5. März 1996 wurde die Bewilligung von Alhi mit weiterem Bescheid vom 16. August 1996 abgelehnt. Der Kläger sei der Aufforderung des Arbeitsamtes, sich nach § 132 AFG am 31. August 1995 und an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Der Anspruch auf Alhi ruhe daher bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens für sechs Wochen. Dagegen wandte der Kläger ein, daß er sich am Tage vor dem ersten Meldetermin fernmündlich bei der Dienststelle in Rotenburg gemeldet habe, weil er ein Gespräch über seine berufliche Situation angesichts seiner Lage für überflüssig gehalten habe. Eine Frau G habe mitgeteilt, daß er nicht zu erscheinen brauche. Mit der zweiten Meldeaufforderung habe er aufgrund des Telefongespräches nicht mehr gerechnet. Er sei auch zu dieser Zeit ortsabwesend gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1998 wurde dieser Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger trotz Rentenbewilligung und Ruhen des Leistungsanspruchs zur Meldung verpflichtet gewesen wäre. In den Meldeaufforderungen sei der Kläger jeweils auf die möglichen Rechtsfolgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden. Soweit der Kläger behaupte, er habe sich bei einer Frau G in der Dienststelle R gemeldet, könne dies nicht zutreffen. Diese Mitarbeiterin habe erst ab dem 15. September 1995 in der Dienststelle R gearbeitet.
Der Kläger hatte bereits am 30. November 1995 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade gegen den am 30. Oktober 1995 zugestellten Alhi-Aufhebungsbescheid vom 27. Oktober 1995 erhoben.
Das SG hat die Klage unter Einbeziehung des Bescheide...