nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 09.02.1999; Aktenzeichen S 4 AL 653/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1999 aufgehoben und die Klage abgwiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 auf Grund einer Säumniszeit.
Die am ..., geschiedene Klägerin war von 1979 bis 1990 als Sachbearbeiterin für Lager und Versand beschäftigt. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes, zuletzt Alhi in Höhe von 193,80 DM wöchentlich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 510,00 DM und der Leistungsgruppe A/0 (Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996).
Am 21. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zu einer Besprechung ihrer beruflichen Situation nach § 132 AFG am 25. Oktober 1996 ein und belehrte sie dabei über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses. Die Einladung wurde am 23. Oktober 1996 mit Postzustellungsurkunde (PZU), (Geschäfts-nr.: 07424847), durch Niederlegung zugestellt.
Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht.
Am 25. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zum 01. November 1996 zum zweiten Mal gemäß § 132 AFG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund ein. Die Einladung wurde mit PZU (Geschäftsnr.: 07424847), niedergelegt am 29. Oktober 1996, zugestellt.
Die Klägerin erschien auch zu dem zweiten Termin nicht.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 08. November 1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 26. Oktober 1996 auf. Die Klägerin sei den Aufforderungen des einem zweiten, innerhalb von 2 Wochen danach liegenden Termin (01. November 1996) zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt.
Dagegen legte die Klägerin am 26. November 1996 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Einladung mit Einschreiben versandt, die sie erst am 13. November 1996 von der Post abgeholt habe. Bei den auf dem Benachrichtigungsschein angegebenen Geschäftsnummern habe sie nicht an Einladungen des Arbeitsamtes gedacht. Sie halte eine derartige Versendung für unrichtig.
Die Beklagte gab der Klägerin nachträglich Gelegenheit, zur Aufhebung der Bewilligung auf Grund der beiden Meldeversäumnisse Stellung zu nehmen.
Ergänzend trug die Klägerin vor, das Arbeitsamt solle die Schreiben mit einfachem Brief versenden. Die Meldeversäumnisse seien deshalb eingetreten, weil eine Zustellung mit "Einschreiben" erfolgt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1996 zurück. Gemäß § 120 Abs. 1 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) (hier: Alhi) während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei, ab dem Tag nach dem Meldeversäumnis. Versäume der Arbeitslose innerhalb dieser Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängere sich die Säumniszeit bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen, mindestens um vier Wochen (§ 120 Abs. 2 AFG). Die Klägerin habe zwei Einladungen zur Meldung erhalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme der Einladungsschreiben sei nicht erforderlich. Für die Entscheidung sei es deshalb ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Klägerin die Einladung nicht oder verspätet zur Kenntnis genommen habe.
Dagegen hat die Klägerin am 01. September 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09. Februar 1999 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 Alhi zu bewilligen. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 AFG materiell rechtswidrig. Eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sei hier nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Säumniszeit gemäß § 120 Abs. 2 AFG seien nicht nachgewiesen. Denn die Beklagte habe die Einladungsschreiben vom 21. Oktober 1996 und 25. Oktober 1996 nicht zur Akte genommen. Aus den Aktenvermerken sei nicht ersichtlich, ob die Einladungsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten haben und die Klägerin über die rechtlichen Folgen der Meldeversäumnisse ordnungsgemäß belehrt worden sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die negativen Konsequenzen der Nichterweisbarkeit zu tragen.
Die Beklagte hat gegen das ausweislich Empfangsbekenntnis am 03. März 1999 zugestellte Urteil am 24. März 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ei...