nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 09.02.1999; Aktenzeichen S 4 AL 757/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf Grund einer Säumniszeit von sechs Wochen ab dem 07. Januar 1997.
Die am ... geborene, geschiedene Klägerin war von 1979 bis 1990 als Sachbearbeiterin für Lager und Versand beschäftigt und bezieht seit 1991 Leistungen des Arbeitsamtes. Die Beklagte bewilligte ihr zuletzt mit Bescheid vom 02. Dezember 1996, abgeändert durch Bescheid vom 02. Januar 1997 Alhi in Höhe von 190,80 DM nach einem Bemessungsentgelt von 510,00 DM und der Leistungsgruppe A/0.
Am 19. Dezember 1996 lud die Beklagte die Klägerin zur Besprechung ihres Bewerberangebotes/ihrer beruflichen Situation zum 06. Januar 1997 (8.00 Uhr) in das Arbeitsamt Leipzig ein und wies dabei auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hin.
Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht.
Die Beklagte lud die Klägerin daraufhin am 08. Januar 1997 zu einer erneuten Besprechung am 13. Januar 1997 (8.00 Uhr) in das Arbeitsamt Leipzig ein. Sie wies schriftlich auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund hin.
Die Klägerin erschien auch zu diesem zweiten Termin nicht.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 17. Januar 1997 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 07. Januar 1997 auf. Die Klägerin sei den Aufforderungen des Arbeitsamtes, sich gemäß § 132 AFG am 06. Januar 1997 und an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Termin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe dafür keine wichtigen Gründe mitgeteilt.
Die Klägerin legte dagegen am 04. Februar 1997 Widerspruch ein.
Sie habe die Meldungen aus wichtigen Gründen versäumt. Vom 23. Dezember 1996 bis 06. Januar 1997 sei sie im Urlaub gewesen. Darüber habe sie den Arbeitsvermittler Schumann informiert. Der Arbeitsberaterin Lehmann habe sie am 06. Januar 1996 per Fax (Unterschrift 07. Januar 1997) den Grund für ihr Fernbleiben mitgeteilt. Die zweite Einladung habe sie erst am 13. Januar 1997, 11.30 Uhr, und damit nach dem vorgeschlagenen Meldetermin von der Post abgeholt.
Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass eine Anzeige der Ortsabwesenheit der Klägerin vom 23. Dezember 1996 bis 06. Januar 1997 weder in den Beratungsvermerken festgestellt noch ein entsprechendes Fax registriert worden war.
Am 25. August 1997 holte die Beklagte eine Anhörung nach und gab der Klägerin Gelegenheit, zu den Meldeversäumnissen und der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 07. Januar 1997 Stellung zu nehmen.
Die Klägerin trug daraufhin ergänzend vor, die Beklagte habe ihr die Leistungen für den Zeitraum vom 23. Dezember 1996 bis 06. Januar 1997 nachträglich wegen der Ortsabwesenheit ohne Genehmigung entzogen (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30. Mai 1997). Sie ist deshalb der Ansicht, die Einladung zum Meldetermin am 06. Januar 1997 sei unwirksam. Für den Urlaub habe sie aus Zeitgründen keine Genehmigung einholen können. Sie habe die Benachrichtigung der Post über die Einladung zum 13. Januar 1997 erst am Samstag, den 11. Januar 1997, erhalten, weil sie am Tag zuvor auf einer Geburtstagsfeier gewesen war. Deshalb habe sie das Einschreiben erst am Montag, den 13. Januar 1997, von der Post abholen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 1997 zurück. Die Klägerin sei zu den Einladungsterminen am 06. Januar 1997 und 13. Januar 1997 nicht erschienen, ohne wichtige Gründe im Sinne des § 120 Abs. 2 AFG anzugeben. Sie sei bereits mehrfach über die Verfügbarkeit belehrt worden, habe Merkblätter für Arbeitslose mit Erläuterungen zum Verfahren bei einer beabsichtigten Urlaubsreise erhalten und sei mit den Meldeaufforderungen über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses informiert worden. Die Einladung zum 13. Januar 1997 sei ihr am 10. Januar 1997 durch Niederlegung und damit auch rechtzeitig zugestellt worden. Die nachträgliche Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Verfügbarkeit in der Zeit der nicht erlaubten Ortsabwesenheit beseitige die von der Erhebung des Anspruchs abhängigen Pflichten nach § 132 Abs. 1 AFG nicht. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 120 AFG erfüllt.
Die Klägerin hat am 14. Oktober 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die Einladung zu dem Meldetermin am 13. Januar 1997 sei zu kurzfristig erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. Februar 1999 abgewiesen. Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 02. Dezember 1996 sei mit Eintritt der Säumniszeit von sechs Wochen eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und recht...