Entscheidungsstichwort (Thema)
Einarbeitungszuschuß. Erfordernis der Arbeitslosmeldung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Einarbeitungszuschuß nach § 49 AFG setzt nur die Arbeitslosigkeit des einzustellenden Arbeitnehmers voraus, nicht aber auch dessen Arbeitslosmeldung.
Orientierungssatz
Der Bundesanstalt für Arbeit ist es nicht gestattet, über ihre Dienstanweisungen Tatbestandsvoraussetzungen für Leistungen nach dem AFG einzuführen, die weder im AFG noch in den Rechtsverordnungen und Anordnungen zum AFG normiert sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1652270 |
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