Leitsatz (amtlich)

1. Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kann Kindergeld für das Kind seiner Lebensgefährtin beanspruchen. Dies gilt auch umgekehrt.

2. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, daß zwischen dem Anspruchsteller und dem Kind ein Vater-Kind-Verhältnis besteht. Dies kann sich neben dem Mutter-KindVerhältnis entwickelt haben. Dies gilt auch umgekehrt.

3. Die Gestaltung des Haushalts alleinig oder gemeinsam - ist als äußerer Anknüpfungspunkt für die Kindergeld-Berechtigung nicht entscheidend.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664684

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